Neues aus Brüssel, Straßburg und Berlin

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Nachrichten und Neuigkeiten von den nationalen und europäischen Regulierern sind auch weiterhin ein fester Bestandteil unseres Newsletters. In dieser Ausgabe erwarten Sie (mal wieder) ein neuer Regulierungsvorschlag im Kunststoffbereich, Informationen und praktische Hilfen zur PPWR sowie Einblicke in die wiederaufflammenden Debatten um CSRD, EU-Taxonomy und CSDDD.

 

Mal wieder ein neuer Regulierungsvorschlag im Kunststoffbereich

Im Oktober 2024 hat das EU-Parlament seine Positionierung vom April 2024 zum Entwurf der EU-Kommission für eine „Verordnung zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik“ angenommen. Gleichzeitig wurde die Verordnung dabei an verschiedenen Stellen verschärft. Vorgeschlagen wird etwa,

  • den Geltungsbereich der Verordnung auch auf kleine Unternehmen auszudehnen,
  • regelmäßige Nachweise durch Zertifizierungen festzulegen und
  • bestehende Verschmutzungen durch Plastikgranulat zu berücksichtigen.

Mit der Positionierung des Parlamentes können jetzt die Verhandlung zwischen Rat, Parlament und Kommission beginnen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik“ können Sie hier als PDF runterladen.

 

PPWR: Sie ist da. Was nun?

Nun ist sie da, die neue Europäische Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Die Verordnung wurde im November 2022 von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und war seitdem in Arbeit. Sie führt eine breite Palette verbindlicher Anforderungen und Ziele ein, die darauf abzielen, Verpackungsabfälle zu reduzieren sowie Recycling, Wiederverwendung und Nachhaltigkeit zu fördern.

Am 16. Dezember 2024 vom Europäische Rat formell verabschiedet, wurde die PPWR am 22. Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 12. Februar 2025 in Kraft. Nach einer 18-monatigen Übergangsfrist gelten die ersten Vorgaben der Regulierung damit ab dem 12. August 2026. Trotzdem müssen Sie schon jetzt tätig werden.

Für einen ersten Überblick empfehlen wir Ihnen unser PPWR-Whitepaper.

 

Was jetzt zu tun ist

Alle Unternehmen der Lieferkette müssen spätestens jetzt ihre Vorbereitungen starten! Den ab dem 12. August 2026 müssen alle Verpackungselemente und Komponenten durch ein technisches Konformitäts-Assessment nach Artikel 15 & 16 sowie dem Muster in Annex VII und VIII begleitet werden.

Auch wenn die meisten Anforderungen der PPWR erst ab Januar 2030 in Kraft treten, gelten einige Anforderungen bereits ab August 2026. Das betrifft insbesondere die Anforderungen aus Kapitel 5 wie beispielsweise die PFAS-Einschränkungen.

Beachten sollten Sie auch, dass der dokumentarische Aufwand zur Erstellung der technischen Konformitätsbewertung erheblich ist.

  • Sie müssen effiziente und digitalisierte Lösungen aufbauen, um Ihre Lieferanten einzubinden. Dafür benötigen Sie deren technische Dokumente, um diese im zweiten Schritt entsprechend zu verarbeiten.
  • Gleichzeitig gilt es, Ihrerseits die richtigen Informationen für Ihre Kunden zusammenzustellen.

Kurze Antwort auf die Frage, was jetzt zu tun ist: Lassen Sie uns gemeinsam ans Werk gehen und Ihr Unternehmen auf den Start von PPWR vorbereiten. Machen Sie hier Ihren PPWR-Impact-Check – und nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

 

 

CSRD, CSDDD, EU Taxonomy: Warum kommt jetzt ein Omnibus um die Ecke?  

Das neue Jahr ist noch gar nicht alt und schon wird fleißig darüber diskutiert, wie und wo bei der Europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattung Regulierungen wieder geändert werden sollten, könnten oder müssten. Die Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen hat in dem Zusammenhang einen ominösen Omnibus angekündigt, der im Nachhaltigkeitsreporting alles besser, schneller und unbürokratischer machen soll.

 

Das Omnibus-Verfahren

Ein Omnibus-Verfahren versucht, unterschiedliche Gesetze, Verordnungen etc. in einem Akt zusammenzufassen und zu streamlinen. So sollen beispielsweise Dopplungen entfernt und Widersprüche zwischen den einzelnen Gesetzen aufgedeckt werden. Im Ergebnis werden klare und transparente Regeln und Definitionen angestrebt, die dann für alle im Omnibus sitzenden Gesetze gelten. Der jetzt angestrebte Omnibus soll die folgenden Gesetzespakete enthalten: Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), EU-Taxonomy und die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).

 

Hintergrund

Der Schritt erfolgt in einer Zeit, in der der Druck auf eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften zunimmt. Daten zeigen, dass mehr als 60 Prozent der EU-Unternehmen die Regulierung als Investitionshindernis betrachten. Für KMU ist die Herausforderung besonders akut: 55 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen sehen in der Regulierung und dem sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand ihre größte Herausforderung.

 

Konkrete Erwartungen

In Erwartung einer klaren Ankündigung seitens der Kommission wurden Spekulationen darüber angeheizt, worauf sich die Omnibus-Gesetzgebung konzentrieren könnte. Dabei tauchten Ideen für weitere regulatorische Änderungen auf (einige zum wiederholten Mal). Dazu zählen unter anderem:

  • Die Eingrenzung des Kreises der betroffenen Unternehmen (Anheben der Grenze von 250 auf 500 Mitarbeitern)
  • Die Reduzierung der extraterritorialen Wirkung
  • Die Verschiebung der CSRD-Anwendungsfristen
  • Die Abschaffung oder Unterbrechung der Entwicklung von neuen sektorspezifischen Reporting-Standards
  • Die Verringerung der Anzahl der erforderlichen Datenpunkte

 

Wann startet der der Omnibus-Gesetzgebungsprozess?

Der Legislativvorschlag der Kommission soll am 26. Februar 2025 veröffentlicht werden. Das Gesetzgebungsverfahren, das auch den Europäische Rat und das Europäische Parlament einbezieht, muss seinen Lauf nehmen, bevor die Omnibus-Gesetzgebung fertiggestellt ist und in Kraft tritt.

Die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens wird von mehreren Faktoren abhängen, unter anderem von der Komplexität der vorgeschlagenen Änderungen. Bei den relativ vereinzelten Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung, die am 26. Dezember 2024 in Kraft traten, benötigte man etwa drei Monate (nachdem die Kommission die Änderungen vorgeschlagen hatte).

 

Bleibt es bei den hohen Standards und ehrgeizigen Zielen?

Der für das Handelsressort zuständige EU-Kommissar Valdis Dombrovskis sagte kürzlich, dass „Vereinfachung nicht Deregulierung bedeutet“. Seine Aussage hat die Spekulationen in der Branche allerdings nicht gemindert, wozu nicht zuletzt anderslautende Stimmen aus der Kommission beigetragen haben. Diese hatten zur Diskussion gestellt, ob durch die Omnibus-Gesetzgebung nicht auch die geforderten Sozial- und Umweltstandards der EU gesenkt werden sollen.

 

Was heißt das für Sie?

Bedeutet das für Unternehmen nun ein Ja oder ein Nein zum formalen Nachhaltigkeitsreporting? Aus Sicht der BP Consultants ist es auch weiterhin für jedes Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll, sich mit den Chancen und Risiken zu beschäftigen, die sich unter dem Oberbegriff ESG zusammenfassen lassen. Denn:

  • Klimawandel, Lieferkettenrisiko, Fachkräftemangel, Digitalisierung, neue klimafreundliche Produkte und Kreislaufwirtschaft sind Themen, die nicht verschwinden werden (ob man es mag oder nicht).
  • Banken werden nach transparenten KPIs fragen und
  • Kunden werden nachvollziehbare Zielen und belegbare Product Carbon Footprints einfordern.
  • Auch EcoVadis fordert viele Punkte ein, die im Rahmen der CSRD abgefragt werden. Dazu gehören Wesentlichkeitsanalysen, THG-Inventur und Klimaziele.

Klar ist vor allem auch: Politik vollzieht sich immer stärker im Rhythmus der Legislatur. Ein zukunftsfähiges Unternehmen sollte aber viel langfristiger denken.

 

Wir helfen Ihnen gerne, pragmatische und effiziente Lösungen für Ihre maßgeschneiderte Nachhaltigkeitsberichterstattung zu finden. Fragen Sie uns einfach.


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    Ihr Ansprechpartner

    Jenny Walther-Thoß

    walther-thoss@bp-consultants.de