Neues aus Brüssel, Straßburg und Berlin

Image Source: Shutterstock | fewerton

Was für ein Jahr, was für eine Achterbahnfahrt! Im letzten Newsletter 2025 rekapitulieren wir für Sie die Entwicklungen der vergangenen drei Monate. Es kommt einiges zusammen – von PPWR, CSRD und EFRS-Standards, EUDR, CBAM, Green Claims, EmpCo und UWG-Novelle bis zum Deutschen Verpackungsgesetz. Außerdem empfehlen wir Ihnen die vier wichtigsten Schritte, die Sie jetzt angehen sollten.

 

Vor 10 Jahren dauerte ein Gesetzgebungsverfahren in der EU noch 10 bis 15 Jahren. Seit etwa fünf Jahren fing die EU an, in deutliche schnellerem Tempo Gesetze anzukündigen und zu entwickeln. Dieses Jahr ist die Sache ins Rutschen gekommen und wir sind vom festen Boden in den Treibsand geraten. Höflich ausgedrückt kann man sagen, dass die politische Stabilität, die man eigentlich bei Gesetzen erwartet, verflogen ist – genau wie die Verlässlichkeit.

 

CSRD und EFRS-Standards

Am 16. Dezember 2025 nahm das Europäische Parlament die Einigung mit den EU-Staaten zu aktualisierten CSRD-Vorschriften an! Danach müssen Nachhaltigkeitsberichte künftig nur noch von Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten (FTE) und einem Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erstellt werden. (Quelle)

Die Berichterstattungspflichten werden vereinfacht, etwa durch freiwillige branchenspezifische Standards und reduzierte Pflichtangaben. Kleinere Unternehmen sind von der eigenen CSRD-Pflicht ausgenommen, dürfen aber im Rahmen des Wertschöpfungsnetzwerks (VSME) begrenzte Informationen bereitstellen.

 

EUDR (EU-Entwaldungsverordnung)

On 17 December 2025, the European Parliament adopted the amendments to the EUDR. This formally postpones the application deadlines by 12 months. In April 2026, the EU will present its proposal for a further possible simplification of the EUDR. (Source)

  • Rat beschließt Mandat für „gezielte Revision“: Am 19. November 2025 haben sich die Mitgliedstaaten auf ein Verhandlungsmandat geeinigt, das eine Vereinfachung der EUDR und eine Verschiebung der Anwendung um ein Jahr vorsieht, um Behörden und Unternehmen mehr Vorbereitungszeit zu geben. (Quelle)
  • Parlament unterstützt Verschiebung: Am 26. November 2025 hat das Europäische Parlament die einjährige Verschiebung bestätigt. Neue Zieltermine sind:
    • 30.12.2026 für große Unternehmen und
    • 30.06.2027 für Mikro- und Kleinstunternehmen (Quelle)
  • Guidance der Kommission: Bereits im September 2025 hatte die Kommission Leitlinien präzisiert (Quelle); unter anderem
    • zu „vernachlässigbarem Risiko“,
    • zur Tiefe der Due Diligence bei komplexen Lieferketten,
    • zur Auslegung der Legalitätsanforderungen und
    • zur Frage, wann Verpackung unter die EUDR fällt (nur, wenn sie als eigenes Produkt in Verkehr gebracht wird).
  • Konsequenz für Unternehmen:
    • Unternehmen gewinnen Zeit, erhalten aber keinen Freibrief. Sie sollten ihre Geodaten-, Traceability- und Lieferkettenprozesse trotzdem weiter aufbauen. Viele haben bereits investiert und das grundsätzliche Regime bleibt bestehen.

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)

Der September 2025 brachte auch für den Carbon Border Adjustment Mechanism wichtige Neuerungen.

  • „Omnibus I“ – Vereinfachungen beschlossen:
    • Das Europäische Parlament hat am 10.09.2025 Vereinfachungen des CBAM beschlossen, die insbesondere KMU und Gelegenheitsimporteure entlasten sollen. So gibt es beispielsweise Ausnahmen bei sehr geringen Importmengen und eine erweiterte Nutzung von Standardwerten. (Quelle)
    • Der Rat hat diese CBAM-Änderungsverordnung am 29.09.2025 endgültig angenommen. (Quelle)
  • Inhaltlich geht es um:
    • eine vereinfachte Berechnung und vereinfachte Berichtspflichten insbesondere für kleine Importvolumina,
    • die Möglichkeit, den Kauf von CBAM-Zertifikaten für 2026 auf Februar 2027 zu verschieben und
    • eine stärkere Verknüpfung mit dem EU-ETS und potenziell mit anderen Emissionshandelssystemen (z. B. UK ETS). Perspektivisch könnten verknüpfte ETS-Staaten von CBAM teilweise ausgenommen werden. (Quelle)
  • Politische Flanke: Die EU nutzt CBAM zugleich als Hebel für eine globale Bepreisung von CO₂ und verhandelt beispielsweise mit Indien im Rahmen von Handelsgesprächen über Ausnahmen oder Alternativmechanismen – bislang ohne eine grundsätzliche Ausnahme von CBAM. (Quelle)
  • Konsequenz für Unternehmen:
    • Für Importeure von Eisen/Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln etc. bleibt Januar 2026 als Start des zahlungspflichtigen CBAM bestehen. Allerdings wird die administrative Umsetzung etwas erleichtert.
    • Wichtig: Unternehmen sollten ihre internen Carbon-Accounting-Strukturen und Lieferantendaten rechtzeitig fertigstellen.

Green Claims & EmpCo

Kurzüberblick (Stand Mitte Dezember 2025)

  • EmpCo (Empowering Consumers for the Green Transition Directive)
    • Deadlines: Diese EU-Richtlinie ist seit März 2024 in Kraft. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten endet am 27. September 2026.
    • Ziel: Schutz vor Greenwashing durch strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Dazu gehören unter anderem:
      • Verbot vager Claims („umweltfreundlich“, „grün“) ohne klare Nachweise,
      • strengere Regeln für Nachhaltigkeitssiegel sowie
      • Anforderungen an Zukunftsversprechen (z. B. „klimaneutral bis 2030“ nur mit plausibler Strategie).
  • Verhältnis zur Green Claims Directive (GCD)
        • Die Green Claims Directive ist derzeit politisch pausiert. Das Verfahren wurde 2025 „auf Eis gelegt“.
        • Die EmpCo gilt daher bis auf Weiteres als Hauptregelwerk für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
        • Die GCD könnte später als „lex specialis“ wiederaufgenommen werden, was für die Umsetzung aktuell jedoch irrelevant ist.
  • Umsetzung in Deutschland (UWG-Novelle)
    • Deutschland setzt die EmpCo über eine Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) um. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) liegt vor. Die Umsetzung muss bis Herbst 2026 abgeschlossen sein. Erste Entwürfe zeigen, dass Deutschland strikte Regeln vorgeben wird.
    • Kernelemente der Umsetzung:
      • Definition und Regulierung von Umweltaussagen,
      • Nachweispflichten für „grüne“ Werbeaussagen,
      • strengere Anforderungen an Labels / Siegel,
      • Pflicht, für Zukunftsversprechen realistische Transformationspläne vorzuhalten.
  • Bedeutung für Unternehmen:
    • Auch ohne Green Claims Directive gilt, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen belegt, präzise und nachprüfbar sein müssen.
    • Claims wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „umweltschonend“ etc. erfordern mit Umsetzung der EmpCo klare und belastbare Beweise.
    • Unternehmen sollten bereits 2025/2026 folgende Maßnahmen vorbereiten:
      • Claim-Inventar erstellen,
      • Belegsystem für Aussagen aufbauen,
      • interne Kommunikations- und Prüfprozesse anpassen.

PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation)

Die EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (EU) 2025/40 ist allgegenwärtig. Ab dem nächsten Newsletter werden wir der PPWR über einen gesonderten Blog einen extra Platz einräumen, um Sie ausführlich über alle Entwicklungen zu informieren.

  • Rechtlicher Status: Die PPWR ist seit 11.02.2025 in Kraft und gilt allgemein ab 12.08.2026 mit teils längeren Übergangsfristen. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und schafft einen unmittelbar geltenden, harmonisierten Rechtsrahmen für alle Mitgliedstaaten. (Quelle)
  • Entwicklungen der letzten Monate:
    • Ausnahmen bei der Ladungssicherung: Der Entwurf eines Delegated Acts für die Ausnahme von Umreifungsbändern und Stretchfolien im Ladungssicherungsbereich von den Zielen des Artikels 29(2) und (3) der 100%-Mehrwegquote im Inter- & Intra-Company Transport liegt vor.
    • In einigen Mitgliedsstaaten wächst der Druck, die jeweilige nationale Umsetzung an die PPWR anzupassen. Beispielsweise in Deutschland (VerpackDG; siehe unten) und Frankreich (AGEC-/EPR-Anpassungen. (Quelle)
    • Es gibt vermehrt Praxisguides und „10 Dinge, die Sie wissen müssen“-Papiere, welche die Pflichten (Rezyklatquoten, Wiederverwendungsziele, Design-for-Recycling, Verbote bestimmter Verpackungstypen etc.) für Unternehmen konkretisieren. Wir empfehlen Ihnen unser PPWR-Whitepaper.
  • Konsequenz für Unternehmen: Der Fokus liegt jetzt auf der Implementierungsplanung bis 2026 und auf der Synchronisierung mit bestehenden EPR-Systemen wie beispielsweise LUCID/Duale Systeme in Deutschland oder CITEO & Co. in Frankreich.

Deutsches Verpackungsgesetz

Ganz frisch eingetroffen ist der Referentenentwurf für ein neues Verpackungsrecht.

  • VerpackDG: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat Ende November 2025 einen Referentenentwurf für ein neues „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz“ (VerpackDG) veröffentlicht. Es soll das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablösen. (Quelle)
  • Ziele des Entwurfs:
    • Anpassung an die PPWR, um ein reibungsloses Nebeneinander von deutscher Regelung und EU-Verordnung sicherzustellen,
    • Erhalt und Weiterentwicklung der etablierten Strukturen (z. B. Duale Systeme, Zentrale Stelle Verpackungsregister),
    • Ausweitung der Herstellerverantwortung, zusätzliche Präventions-/Reduktionsmaßnahmen und ambitioniertere Recyclingquoten.
  • Konsequenz für Unternehmen:
      • Für Inverkehrbringer in Deutschland ist absehbar, dass:
        • der administrative Rahmen (LUCID, Duale Systeme) bleibt, aber
        • Pflichtenumfang sowie Quoten steigen und enger mit der PPWR verzahnt werden.
      • Der Entwurf kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern aber die Richtung ist klar: mehr Verantwortung und höhere Anforderungen.

 

Vier Empfehlungen für das neue Jahr

  1. Priorität sollte die Vorbereitung auf die PPWR haben. Die Anwendung startet mit gestaffelten Übergangsfristen ab August 2026. Das ist quasi morgen. Machen Sie unseren PPWR Impact Check.
  2. Priorität 2 hat die Frage, was Sie als Unternehmen an Nachhaltigkeitsdaten und Nachweise für Ihre Kunden brauchen? Ein guter Nachhaltigkeitsbericht ist die beste Visitenkarte des Unternehmens und hilft bei Banken, Kunden und anderen Stakeholdern.
  3. Für diesen Nachhaltigkeitsbericht brauchen Sie transparente Klimadaten. Ein Company Carbon Footprint ist Standard, der Product Carbon Footprint (mehr dazu in unserem Artikel) entwickelt sich zum Unterscheidungsmerkmal. Klimarisiko-Assessments sollten als eine Basis für die längerfristige Planung der Unternehmensentwicklung ein „must have“ sein.
  4. Lieferketten-Assessments werden nicht nur in der CSRD oder EUDR gefordert, sondern auch in der PPWR. Ein gutes, pragmatisches Lieferantenrisiko-Assessment stärkt die Resilienz Ihres Unternehmens und kann sehr positiv auf ganz unterschiedliche Zwecke einzahlen. Als Stichwort hier: EcoVadis (siehe Artikel).


    Sie haben Fragen zu diesem Artikel?






    Avatar-Foto

    Ihr Ansprechpartner

    Jenny Walther-Thoß

    walther-thoss@bp-consultants.de