Neues aus Brüssel, Straßburg und Berlin

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In unserem Politik-Block schauen wir diesmal auf neue Ereignisse, Bestimmungen und Fristen rund um die Ökodesign-Verordnung (ESPR), das neueste zur PPWR, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die EU Deforestation Regulation (EUDR), die aktuelle Version des Minimum-Standards zur Bestimmung der Recyclingfähigkeit der ZSVR, die Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und die Einführung der Plastiksteuer in Italien und Deutschland. Zum Thema EU-Kunststoffabgabe (aka Plastiksteuer) geben wir Ihnen darüber hinaus einen ausführlichen Bericht mit einem europäischen Überblick an die Hand.

 

Ökodesign-Verordnung (ESPR) veröffentlicht

Am 28. Juni 2024 wurde die neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) veröffentlicht. Dies ist der letzte Schritt des Entscheidungsverfahrens.

Die ESPR legt die Anforderungen an nachhaltige Produkte fest. Sie trat am 22.07.2024 in Kraft. Die Übergangszeit endet am 22.07.2026.

Die Verordnung ersetzt die bestehende Ökodesign-Richtlinie und erweitert ihren Geltungsbereich über Energieprodukte hinaus auf alle Arten von Waren, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.

Auch der Verpackungsmaschinenbau wird durch die neuen ÖkoDesign-Regelungen betroffen. Ebenso ist der Punkt „Farben und Chemikalien“ in Verbindung mit Artikel 5 der PPWR (Substanzen of Concern) etwas, das man im Auge behalten sollte.

  • Die ESPR zielt darauf ab, Ökodesign-Anforderungen festzulegen, die Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und ihren gesamten Kohlenstoff- und Umweltfußabdruck während ihres Lebenszyklus zu verringern.
  • Mit der Verordnung wird die Europäische Kommission beauftragt, einen Arbeitsplan anzunehmen, der diejenigen Produkte festgelegt, die vorrangig den Anforderungen der Verordnung unterliegen sollen.
  • Für den ersten zu erstellenden Arbeitsplan (2024-2027) wurden die folgenden Produkte als vorrangig definiert: Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen, Waschmittel, Farben, Schmiermittel, Chemikalien, IKT-Produkte und andere elektronische und energiebezogene Produkte, die überarbeitet oder neu definiert werden müssen.
  • Ein wichtiger und anspruchsvoller Teil dieser Vorschrift ist die Erstellung digitaler Produktpässe, die Informationen über Materialien, Reparatur- und Recyclinganleitungen sowie die Umweltverträglichkeit enthalten.

 

Neuestes von der PPWR

Anfang September wurde die aktuelle Version der PPWR aus dem Corrigendum-Verfahren an die Parlamentarier und die Mitgliedsstaaten gesendet worden. Wie der Name sagt, dient das Corrigendum Verfahren der Korrektur von Schreibfehler, falsche Verweisen etc. und nicht einer inhaltlichen Korrektur. Viele hatten sich erhofft, dass schon im Rahmen dieses Verfahren die Transport – Mehrwegqouten aus dem Artikel 29 korrigiert werden. Anfang Juli forderten z.B. 20 deutsche Wirtschaftsverbände sowohl die EU-Kommissionspräsidentin als auch die Bundesregierung auf, die Regelungen in Artikel 29 Absätze 1 bis 3 zu streichen. Die Verbände plädierten für einen neuen Vorschlag, der auf einer fundierten Folgenabschätzung basiert. Ähnliche Initiativen sind auch aus Italien bekannt geworden. Dies wäre aber ein zu großer inhaltlicher Eingriff gewesen, daher wurde nur im Artikel 29 (2) das Zieljahr eingefügt (01.01.2030) welches bis dahin fehlte und keine weitere Anpassung vorgenommen. Die Änderungen im Artikel 29 müssen im Rahmen einer Novelle der PPWR durch das ganz normale Parlamentarische Verfahren der EU erreicht werden.

 

Minimum – Standard zur Bestimmung der Recyclingfähigkeit der ZSVR

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat die Ausgabe 2024 des Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen veröffentlicht.

  • Die aktuelle Erhebung der „Praxis der Sortierung und Verwertung von Verpackungen“ des Umweltbundesamtes (UBA) kommt zu dem Ergebnis: Die Kapazitäten für bislang nicht verwertbare Verpackungsmaterialien (Rejekte) aus dem Recycling von Flüssigkeitskartons (FKN) haben sich gegenüber dem Mindeststandard 2023 merklich erhöht. Sortier- und Recyclinganlagen konnten deutlich mehr Kunststoff- und Aluminiumanteile hochwertig werkstofflich recyceln.
  • Zudem gelingt es Sortieranlagen für Leichtstoffverpackungen (LVP) zunehmend auch kleinformatige flexible PE-Folien zu sortieren und für das Recycling bereitzustellen.

Der neue Mindeststandard bringt einige spannende Änderungen mit sich.

  • Eine der Änderungen betrifft den bisher verpflichtenden Einzelnachweis für Kunststoff- und Aluminiumanteile in Flüssigkartons (FKN). Dieser ist künftig nur noch empfehlenswert.
  • Zudem wurde das Größenkriterium als Voraussetzung eines hochwertigen Recyclings für flexible Kunststofffolien gestrichen.
  • Alle Änderungen und die Hintergründe finden sich hier.

 

Italien und Deutschland verschieben die Einführung der Plastiksteuer

Am 16. Mai 2024 hat der italienische Senat dafür gestimmt, die Einführung einer Steuer auf Kunststoffverpackungen um weitere zwei Jahre auf den 1. Juli 2026 zu verschieben. Die vorgeschlagene Steuer soll nach einem ähnlichen Modell wie die spanische Kunststoffsteuer erhoben werden, wobei der Steuersatz in der italienischen Gesetzgebung auf 0,45 €/kg Frischkunststoff festgelegt ist.  Die Steuer soll für Kunststoffprodukte wie Flaschen, Tüten, Lebensmittelbehälter, Luftpolsterfolie, Verschlüsse und andere Einwegkunststoffartikel gelten. Recycelte Kunststoffe und kompostierbare Kunststoffe sind von der Steuer ausgenommen.

In Deutschland wurde die Steuer vom 01. Januar 2025 auf den 01. Januar 2026 verschoben – einen Überblicksartikel zu den verschiedenen Herangehensweisen einer Umsetzung im Bereich Kunststoffsteuer finden Sie im Fokus-Artikel dieses Newsletters.

 

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verabschiedet

Noch vor wenigen Monaten sah es so aus, als ob die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) nicht verabschiedet werden könne. Nachdem einige wichtige Änderungen jedoch die Zahl der betroffenen Unternehmen verringert hatte, gelang die Verabschiedung doch noch.

  • Seit dem 25. Juli 2024 ist die CSDDD ein offizielles Gesetz und die EU-Kommission hat FAQs veröffentlicht, um die Regeln zusammenzufassen.
  • Die Mitgliedstaaten haben bis Juli 2026 Zeit, die Regelung in nationales Recht umzusetzen.
  • Die erste Gruppe von Unternehmen (ab 5000 Mitarbeitenden) muss die CSDDD bis zum 26. Juli 2027 erfüllen. Am Ende ab 2029 müssen alle Unternehmen über 1000 Mitarbeiter nach CSDDD berichten.
  • Viele der Berichtspflichten sind bereits durch die Berichtsstandards im Rahmen der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gedeckt. Doppelte Berichtpflichten soll es nicht geben. Siehe dazu auch den Schwerpunktartikel im Bereich Nachhaltigkeit unseres Newsletters.

 

Frist zur Einhaltung der Entwaldungsverordnung (EUDR) rückt näher

Die nahende Frist (Dezember 2024) zur Einhaltung der EU Deforestation Regulation (EUDR) sorgt international für Aufruhr. Die USA schließen sich einem wachsenden Chor von Nationen an, die die Fairness und Durchführbarkeit der Vorschrift in Frage stellen und einen Aufschub fordern. Auch der deutsche Bundesrat hat auf Antrag von Bayern die Bundesregierung aufgefordert, in Brüssel zu intervenieren.

Bis jetzt hat die EU ihren Kurs jedoch beibehalten. EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius sagte: „Wir hören von einigen Interessengruppen, dass die Vorbereitung auf die Umsetzung eine Herausforderung sein könnte. Wir sehen jedoch auch ermutigende Anzeichen in vielen Sektoren und Ländern, die an der Anpassung an die EUDR-Anforderungen arbeiten.“

Die großen Kakaoproduzenten Ghana und Elfenbeinküste haben sich beispielsweise auf die EUDR vorbereitet und äußerten sich „sehr besorgt“ über die Forderungen nach einer Verzögerung.

 

Neuer Verordnungsentwurf der EU-Kommission über die Verwendung von (BPA)

Es gibt einen neuen Entwurf zur Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten mit harmonisierter Einstufung für spezifische gefährliche Eigenschaften in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Der neue Entwurf soll die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ändern und die Verordnung (EU) 2018/213 aufheben. Sie können den neuen Entwurf hier einsehen.

Eine der Änderungen gegenüber dem vorherigen Entwurf ist die vollständige Streichung des bisherigen Artikels 5 „Überwachung und Berichterstattung über die Ergebnisse“.

Nach der Konsultation befindet sich der Entwurf aktuell in der zweiten Runde. Es ist vorgesehen, ihn im vierten Quartal 2024 zu veröffentlichen.


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    Jenny Walther-Thoß

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