Wir hatten es im letzten Newsletter angekündigt: Ab 2026 werden wir der PPWR in jeder Ausgabe einen festen Platz einräumen und Sie bis 2030 in Form eines eigenen Blogs über die wichtigsten Entwicklungen und Aspekte informieren, Diskussionen darlegen und anregen sowie relevante Fragen klären. Begleiten Sie uns gerne aktiv und teilen Sie uns Ihre Meinung und Ihren Informationsbedarf mit (Kontakt am Ende des Blogbeitrags). In dieser ersten Ausgabe befassen wir uns mit einigen grundlegenden Aspekten: Was regelt die PPWR? Wie ist der Zeitplan? Wie werden Verpackungen und Verpackungskomponenten definiert? Was gibt es rund um die erweiterte Herstellerverantwortung (ERP) zu beachten und was umfasst sie? Was bedeutet in diesem Zusammenhang Hersteller und Endverbraucher? Was sind die Konsequenzen für Unternehmen und welchen konkreten Handlungsbedarf gibt es jetzt und ab dem 12. August 2026.
Die PPWR: Mehr Harmonisierung und neue Anforderungen
Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) steht eine der umfassendsten Reformen des europäischen Verpackungsrechts bevor. Anders als bisherige Richtlinien gilt die Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt bzw. harmonisiert zahlreiche nationale Regelungen. Für Unternehmen bedeutet das mehr Harmonisierung im Binnenmarkt, aber auch neue, verbindliche Anforderungen.
Was regelt die PPWR konkret?
Die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus
- der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) mit Register- und Meldepflichten,
- der Herstellung der Rückverfolgbarkeit und Transparenz in der Lieferkette auch für Transport- und Industrieverpackungen,
- technischen Vorgaben zu Inhaltsstoffen, Kennzeichnung, Rezyklatanteilen sowie
- dem Verhältnis von Einweg- und Mehrwegverpackungen im Transportsektor.
Stand Februar 2026 sind bereits rund zwei Drittel der EU-Staaten auf nationale EPR-Register und Meldeportale vorbereitet, der Rest hinkt etwas hinterher.
Wichtige Zeitachsen
- Januar 2025: Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (erfolgt)
- Ab 12. August 2026: Start der PPWR-Implementierung mit dem technischen Konformitäts-Assessment (Anhang VII) und der Declaration of Conformity (Anhang VIII)
- Erzeuger/Hersteller/Importeure müssen eine PPWR-Konformitätsbewertung auf Basis eines Verpackungs-Assessments vorweisen. Finale Verpackungen, die durch den Erzeuger/Hersteller in Verkehr gebracht werden, müssen dieses dann durch eine Declarartion of Conformity nachweisen.
- Dazu benötigt der Erzeuger spezifische Informationen von den Lieferanten seiner seinen Verpackungskomponenten.
- Bis August 2026: Registrierungspflicht in allen Mitgliedsstaaten, in denen das Unternehmen als Hersteller (Inverkehrbringer) die Verpackung erstmalig auf den Markt bringt.
- Bis Januar 2028: Umsetzung des Minimierungsgebots (Reduzierung des Kopf-Raum-Volumens zum technischen Minimum in Sales-Verpackungen).
- Bis August 2028: Umsetzung der harmonisierten Kennzeichnungspflichten.
- Bis Januar 2029: Mehrweg-Labelling.
- Bis 1. Januar 2030: Sämtliche Anforderungen der PPWR müssen erfüllt sein.
Fazit:
2026 bis 2030 ist kein langer Übergangszeitraum. Wer Verpackungsportfolios nicht frühzeitig prüft und strukturiert, Daten abfragt und im eigenen Unternehmen erhebt, riskiert erhebliche Umsetzungs- und Haftungsrisiken.
Verpackung vs. Verpackungskomponente – Neue Klarheit mit operativen Folgen
Ein zentrales Element der PPWR ist die präzise Definition dessen, was als Verpackung und was als Verpackungskomponente gilt. Die Analyse und korrekte Einteilung hat unmittelbare Konsequenzen: Lieferanten müssen künftig eine technische Spezifikation oder Konformitätserklärung bereitstellen, je nachdem ob sie eine Komponente oder eine finale Verpackung liefern (siehe Grafik).

1. Verkaufsverpackung (Primärverpackung)
Definition: Verpackungen, die dazu bestimmt sind, am Verkaufsort eine Verkaufseinheit für den Endverbraucher zu bilden.
- Nur befüllte Verkaufsverpackungen gelten als Verpackung.
- Unbefüllte Verkaufsverpackungen sind lediglich Verpackungsmaterial.
- Die Perspektive des Endverbrauchers ist entscheidend für die Einordnung. Der Endverbraucher ist dasjenige Unternehmen/Person, welche das verpackte Gut auspackt und es nicht so 1 zu 1 wieder auf den Markt bringt.
2. Serviceverpackungen
Besonderheit:
- Werden erst an der Verkaufsstelle befüllt (z. B. Coffee-to-go-Becher).
- Gelten bereits im leeren Zustand als Verpackungen.
- Die Erzeugerverantwortung wird regulatorisch vorverlagert.
3. Sammelverpackungen (Sekundärverpackungen)
- Bündeln mehrere Verkaufseinheiten.
- Nur befüllt gelten sie als Verpackungen.
- Leere Sammelverpackungen gelten als Verpackungsmaterial.
4. Transportverpackungen
- Viele Transportverpackungen gelten bereits im leeren Zustand als Verpackungen, genauso wie auch E-Commerce-Verpackungen.
- Industrieverpackungen, die eine Verkaufsverpackung mit Transportfunktion darstellen, werden nach der Interpretation der Zentralen Stelle aufgeteilt in
A) formstabile Verpackungen wie Kanister etc. Diese gelten schon als leere Verpackungen als finale Verpackungen.
B) Flexible Verpackungen, die erst befüllt als final gelten.
Diese Interpretation wird von anderen Stakeholdern so nicht gesehen, hier müssen wir noch auf eine Klarstellung der Kommission warten.
Warum diese Differenzierung unternehmerisch relevant ist
- Einfluss auf EPR-Registrierung
- Relevanz für Kennzeichnungspflichten (siehe Artikel Kennzeichnung)
- Auswirkungen auf Recyclingvorgaben
- Anpassung von Lieferantenverträgen
- Dokumentations- und Prüfpflichten
Fazit:
Unternehmen sollten ihre Verpackungsstrukturen systematisch analysieren und kategorisieren – idealerweise in enger Abstimmung mit Einkauf und Lieferanten.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Mit Blick auf die EPR stellt sich die Frage, ab wann eine Registrierungspflicht greift und was in diesem Zusammenhang der Begriff „Endverbraucher“ bedeutet?
Hintergrund:
Mit der PPWR wird die Erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility; EPR) EU-weit harmonisiert und unmittelbar verbindlich. Die PPWR gilt grundsätzlich ab 12. August 2026. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte nur noch in Verkehr bringen, wenn sie im jeweiligen Mitgliedstaat registriert sind (Art. 44 in Verbindung mit Art. 45 PPWR).
Konkret bedeutet das:
- Kein Marktzugang ohne Registrierung
- Registrierungspflicht in jedem Mitgliedstaat, in dem Verpackungen erstmals bereitgestellt werden
- Alternativ: Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
Wichtig:
Die vollständige Umsetzung aller PPWR-Anforderungen muss spätestens bis 1. Januar 2030 erfolgen. Die Registrierungspflicht greift jedoch bereits mit Anwendbarkeit der EPR-Vorschriften ab 2026.
Wer gilt als „Hersteller“ im Sinne der EPR?
In der PPWR werden der „Erzeuger“ (manufacturer) und der „Hersteller“ (producer) als Rolle getrennt. Das führt zu einiger Verwirrung im Markt!
- Der Erzeuger ist das Unternehmen, das Verpackungskomponenten zusammenführt und befüllt.
- Der Hersteller ist das Unternehmen, das die finale Verpackung auf den jeweiligen Markt (EU-Land) erstmalig in den Verkehr bringt. Das kann der Erzeuger sein, muss aber nicht!
EPR-pflichtig ist jede natürliche oder juristische Person, die:
- Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt, wo die Verpackung zu Abfall wird, oder
- Verpackungen auspackt, ohne selbst Endverbraucher zu sein.
Das ist entscheidend für Importeure, Online-Händler, Eigenmarkeninhaber und Fulfillment-Strukturen.
Was bedeutet „Endverbraucher“ mit Blick auf die EPR?
Der Begriff „Endverbraucher“ bezieht sich auf den letzten Nutzer des verpackten Produkts, der dieses nicht erneut in gleicher Form (inkl. Verpackung) auf dem EU-Markt bereitstellt.
Wichtig:
- Maßgeblich ist der Endverbraucher des verpackten Produkts, nicht der Verpackung als solcher.
- Ein Unternehmen, das Ware auspackt, um sie weiterzuverarbeiten oder neu zu verpacken, ist kein Endverbraucher.
- Ein Unternehmen, das ein verpacktes Produkt lediglich intern nutzt (z. B. Bürobedarf), gilt in dieser Funktion als Endverbraucher.
Die EPR knüpft also an das erstmalige Bereitstellen eines verpackten Produkts im jeweiligen Mitgliedstaat an, nicht an die Produktion der Verpackung selbst.
Was umfasst die EPR?
Die Erweiterte Herstellerverantwortung umfasst insbesondere:
- Finanzierung der Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen
- Beteiligung an Kennzeichnungssystemen (z. B. Abfallbehälterkennzeichnung)
- Datenmeldungen und Mengenreporting
Für Unternehmen ist die Organisation über zugelassene Herstellerverantwortungsorganisationen (PRO) möglich.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Ab dem 12. August 2026 sollten Unternehmen
- ihre Registrierung vor Markteintritt prüfen,
- ihre länderübergreifenden Vertriebsmodelle analysieren,
- die EPR-Verantwortung entlang der Lieferkette klar zuordnen,
- ihre B2C- wie auch ihre B2B-Strukturen bewerten.
Besonders kritisch sind
- Cross-Border-E-Commerce-Modelle,
- Eigenmarken und
- Importkonstellationen.
Handlungsempfehlung
Es gibt Handlungsbedarf! Unternehmen sollten jetzt:
- Verpackungsinventur und Kategorisierung durchführen.
- Lieferantenanforderungen prüfen.
- Konformitätsbewertung vorbereiten.
- Designprozesse für neue Kennzeichnung anpassen.
- EPR-Registrierungspflichten je Markt prüfen.
Unser Angebot
Die PPWR ist regulatorische Pflicht – aber auch Chance für mehr Transparenz, Recyclingfähigkeit und EU-weite Standardisierung.
Wenn Sie Unterstützung bei der PPWR-Analyse, Verpackungsbewertung oder Umsetzungsstrategie benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
Nutzen Sie auch unser PPWR-Impact-Assessment. Es prüft die Chancen und Risiken der PPWR und weiterer produktspezifischer Regulierungen für das Produkt-Programm und Geschäftsmodell Ihres Unternehmens.
Begleiten Sie unseren PPWR-Blog gerne aktiv und teilen Sie uns Ihre Meinung und Ihren Informationsbedarf mit. Ihr Kontakt ist Jenny Walther-Thoss (walther-thoss@bp-consultants.de).