Webinar: Die EU-Maschinenverordnung ab 20. Januar 2027. Was jetzt zu tun ist

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Am 15. Oktober 2026 veranstalten wir ein kostenloses Webinar für Hersteller von Maschinen, Anlagen und Verpackungsmaschinen. Anlass ist der 20. Januar 2027: Dann wird die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 vollständig anwendbar, und die Maschinenrichtlinie wird am selben Tag aufgehoben. Welches Recht für eine Maschine gilt, entscheidet dabei nicht ihr Baujahr, sondern der Tag, an dem genau diese Einheit erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird.

 

Der Stichtag hängt an der einzelnen Maschine

Am 20. Januar 2027 wird die EU-Maschinenverordnung vollständig anwendbar, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird am selben Tag aufgehoben. Ein Zeitraum, in dem Hersteller zwischen beiden wählen könnten, existiert nicht.

Maßgeblich ist nicht das Konstruktionsdatum und nicht der Auftragseingang, sondern das erstmalige Bereitstellen der einzelnen Einheit auf dem Unionsmarkt. Eine Maschine kann also 2026 vollständig nach Maschinenrichtlinie gebaut und dokumentiert worden sein und trotzdem der Verordnung unterliegen, wenn sie erst nach dem Stichtag ausgeliefert wird. Für Auftragsbücher, die über den Jahreswechsel laufen, ist das die praktisch wichtigste Aussage der neuen Verordnung.

 

Warum aus einer Richtlinie eine Verordnung wird

Der Wechsel ist mehr als eine Umbenennung. Bisher galt eine Richtlinie, die jeder Mitgliedstaat in nationales Recht überführen musste, in Deutschland über die 9. Produktsicherheitsverordnung, die verwirrenderweise ebenfalls „Maschinenverordnung“ heißt. Künftig gilt eine EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung und mit deutlich weniger Auslegungsspielraum. Wenn wir hier von der EU-Maschinenverordnung sprechen, ist immer die Verordnung (EU) 2023/1230 gemeint, nicht die gleichnamige deutsche 9. ProdSV.

 

Drei Punkte, die oft übersehen werden

Die Anhänge ziehen um. Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen wandern von Anhang I der Richtlinie in Anhang III der Verordnung, die bisherige Anhang-IV-Liste wird zu Anhang I. Jede Vorlage mit einem Verweis auf „Anhang I der Maschinenrichtlinie“ zeigt ab Januar 2027 ins Leere.

Vier gewöhnliche mechanische Kategorien haben die Selbstzertifizierung verloren. Der neue Anhang I Teil A wird fast ausschließlich als KI-Regel wahrgenommen. Dort stehen aber auch abnehmbare Gelenkwellen, deren Schutzeinrichtungen, Fahrzeug-Hebebühnen sowie tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung. Für sie ist eine notifizierte Stelle künftig zwingend.

Eine Softwareänderung kann zum Herstellerstatus führen. Die wesentliche Veränderung ist jetzt legal definiert, ausdrücklich auch „auf digitalem Weg“. Wer eine vornimmt, gilt als Hersteller dieser Maschine.

 

Und der 20. Januar ist nicht der früheste Termin

Die WEEE-Richtlinie erfasst seit 2018 im offenen Anwendungsbereich jedes Elektro- und Elektronikgerät, das nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Aus der Abfallrahmenrichtlinie folgt seit 2021 eine Meldepflicht für Erzeugnisse mit Stoffen der REACH-Kandidatenliste. Beides gilt, während die Maschinenverordnung noch Vorbereitung ist.

 

Das Webinar am 15. Oktober 2026

  • Donnerstag, 15. Oktober 2026
  • 13:00 bis 14:00 Uhr
  • Microsoft Teams
  • Kostenlos
  • Referentin ist Jenny Walther-Thoß
  • Ihre Fragen greifen wir laufend und am Ende auf.


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    Ihr Ansprechpartner

    Jenny Walther-Thoß

    walther-thoss@bp-consultants.de