Am 12. August 2026 wurde die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar anwendbar. Für Erzeuger, Logistiker und Einkäufer stellt sich damit eine sehr praktische Frage: Welche Anforderungen gelten für Verpackungen, die bereits im Umlauf sind, bereits beschafft wurden oder gerade beschafft werden? Wer diese Frage jetzt systematisch beantwortet, vermeidet teure Nachrüstungen und schafft Klarheit für Einkauf, Logistik und Compliance. Unser Artikel liefert Ihnen die nötigen Informationen.
1. Mehrweg-Transportverpackungen: Drei Stichtage für drei Kategorien
Für die Einordnung von Mehrweg-Transportverpackungen (RTP) sind zwei Daten entscheidend: der 11. Februar 2025, an dem die PPWR in Kraft trat, und der 12. August 2026, ab dem sie allgemein gilt.
Die Kommission hat inzwischen klargestellt, wie Mehrwegverpackungen über diese beiden Zeitpunkte hinweg zu behandeln sind. Für die Praxis empfiehlt es sich daher, die eigene RTP-Flotte in drei Gruppen zu unterteilen.
Vor dem 11. Februar 2025: Bestandsschutz nach Artikel 15 Absatz 9
Am klarsten ist die Rechtslage für Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 erstmalig auf dem EU Markt in Verkehr gebracht wurden, heißt beispielsweise einmal verkauft wurden. Artikel 15 Absatz 9 PPWR befreit sie von der Pflicht, nachträglich in Konformität gebracht, zurückgezogen oder zurückgerufen zu werden, nur weil sie die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht erfüllen.
Für Paletten, Kunststoffkisten, Gitterboxen, Trays, IBC, Fässer und Kanister bedeutet das: Ein nachträgliches Redesign nach den Wiederverwendungskriterien des Artikels 11 ist nicht erforderlich, sofern die konkrete Verpackung nachweislich vor dem Stichtag auf den Markt kam.
Entscheidend ist der Nachweis. Nach dem Blue Guide der Kommission liegt ein Inverkehrbringen bereits dann vor, wenn eine Übertragung von Eigentum, Besitz oder einem anderen dinglichen Recht vereinbart wurde und die Herstellung abgeschlossen ist – die physische Lieferung kann später erfolgen. Daraus ergeben sich mehrere praxistaugliche Nachweiswege:
- der klassische Kaufweg (fertige Verpackung, externe Transaktion, Datum vor dem Stichtag, belastbare Dokumentation),
- der Pooling- oder Mietweg (Besitzübergang genügt, Poolverträge und Trip-Historien sind wertvolle Belege),
- der Nachweis über bestehende Umlaufbewegungen zwischen Werken oder Kunden
- sowie – bei Importware – die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als maßgeblicher Zeitpunkt.
Wichtig ist dabei: Das Bestelldatum allein ist kein Nachweis für das Inverkehrbringen. Eine im Januar 2025 aufgegebene Bestellung für erst im März 2025 gefertigte Gitterboxen reicht nicht aus, weil die Herstellung vor der Übertragung abgeschlossen sein muss. Umgekehrt kann eine bereits fertiggestellte, eindeutig zuordenbare Verpackung mit vor dem 11. Februar akzeptiertem Übertragungsvertrag den Bestandsschutz auch dann begründen, wenn die physische Lieferung später erfolgt.
Besondere Vorsicht ist bei intern für den Eigenbedarf gefertigten Verpackungen geboten: Fehlt eine Lieferung an einen Dritten, liegt in der Regel kein Inverkehrbringen vor – hier empfiehlt sich eine rechtliche Einzelfallprüfung.
11. Februar 2025 bis 11. August 2026: Übergangsverpackung ohne Bestandsschutz
Für Mehrweg – Verpackungen, die in diesem 18-monatigen Zeitfenster erstmals in Verkehr gebracht wurden, greift Artikel 15 Absatz 9 nicht.
Artikel 11 legt bereits ab dem 11. Februar 2025 fest, welche Kriterien eine Verpackung erfüllen muss, um überhaupt als „wiederverwendbar“ zu gelten – etwa Auslegung auf wiederholte Nutzung und mehrere Umläufe, Entladbarkeit und Wiederaufbereitung ohne Funktionsverlust sowie Sicherheits- und Hygieneanforderungen.
Dass Behörden diese Konformität erst ab dem 12. August 2026 kontrollieren können, ändert nichts an der materiellen Pflicht.
Der praktische Rat lautet daher: nicht nach einem Bestandsschutz-Argument suchen, sondern die Einhaltung von Artikel 11 aktiv belegen – über bestehende Spezifikationen, Lieferantenerklärungen, Prüfnachweise, Umlaufdaten und, soweit vorhanden, den Nachweis nach EN 13429:2004.
Die Kommission weist selbst darauf hin, dass sich die Artikel-11-Anforderungen inhaltlich stark an die bisherige Verpackungsrichtlinie und diese harmonisierte Norm anlehnen – ein komplettes Neudesign ist deshalb meist nicht nötig.
Ab dem 12. August 2026: reguläre PPWR-Ware
Mehrweg – Verpackungen, die ab diesem Datum erstmals in Verkehr gebracht werden, unterliegen den vollen PPWR-Pflichten zu Konformitätsbewertung und technischer Dokumentation.
Für den Einkauf bedeutet das: Neue RTP-Spezifikationen sollten künftig standardmäßig verlangen, dass Lieferanten PPWR-Konformitätsnachweise mitliefern – die klassische Produktspezifikation allein genügt nicht mehr.
Kennzeichnungspflichten bei RTP-Verpackungen
Auch bei der Kennzeichnung gibt es eine eigene Übergangsregel:
- Bereits vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebrachte RTP dürfen bis zum Ausscheiden aus dem Mehrwegsystem unverändert weiterlaufen.
- Für die dazwischenliegende Übergangsverpackung nennt die Kommission dagegen einen konkreten Zeithorizont für die Nachrüstung mit den ab 2029 geltenden neuen Kennzeichnungsregeln. Der späteste Umsetzungspunkt ist Februar 2032.
Praxis-Tipp für die Erfassung Ihrer RTP-Verpackungen
Für die betriebliche Praxis empfiehlt sich pro RTP-Typ die Erfassung von fünf Angaben:
- Verpackungsart,
- tatsächliche RTP-Eigenschaft,
- Datum des Erst-Inverkehrbringens,
- Nachweislage dafür
- sowie – bei späterem Zeitpunkt – der Beleg für die Artikel-11-Konformität.
Daraus lässt sich ein einfacher Statuscode ableiten:
- GF (Grandfathered, Bestandsschutz nach Art. 15 Abs. 9),
- TR (Transitional, Art.-11-Konformität erforderlich, kein Bestandsschutz) oder
- NC (New PPWR-compliant, volle Konformitätspflichten ab 12. August 2026).
2. Andere Verpackungen im Bestand
Die Stichtagslogik gilt nicht nur für Mehrweg-Transportverpackungen. Für Verpackungen ganz allgemein – also auch reguläre Verkaufs-, Versand und Transportverpackungen – enthält die aktuelle FAQ der Kommission (Abschnitt X, Frage 5 und 6) eine vergleichbare Klarstellung:
- Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich auf dem Markt verbleiben, auch wenn sie die erst ab diesem Datum geltenden PPWR-Anforderungen nicht erfüllen; bereits zuvor bestehende Pflichten aus der bisherigen Verpackungsrichtlinie bleiben davon unberührt.
- Für Verpackungen, die zwar schon vor dem 12. August 2026 hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, stellt die Kommission klar, dass diese nicht allein wegen der neuen Kennzeichnungsvorgaben vernichtet oder neu gefertigt werden müssen:
- Die nach Artikel 15 Absatz 5 und 6 PPWR erforderlichen Angaben zur Identifikation und zum Erzeuger können für diese Altbestände über ein Begleitdokument bereitgestellt werden, statt direkt auf der Verpackung angebracht zu werden.
- Kann der ursprüngliche Lieferant solcher Altbestände die notwendigen Informationen nicht mehr liefern – etwa weil er nicht mehr existiert oder die Auskunft verweigert – verlangt die Kommission vom Erzeuger zumindest den Nachweis angemessener Bemühungen („best efforts“), die fehlenden Angaben auf anderem Weg zu beschaffen.
- Für die betriebliche Praxis heißt das: Lagerbestände nicht vorschnell aussortieren, sondern das Beschaffungsdatum dokumentieren und bei Bedarf auf Begleitdokumente statt auf Neuetikettierung setzen.
Fazit
Die PPWR verlangt von der Verpackungsindustrie kein einheitliches Stichtagsdenken, sondern eine differenzierte Betrachtung. Entscheidend ist, wann eine Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wurde und ob sich das belegen lässt.
Wer diese Frage für Mehrweg-Transportverpackungen wie für normale Verpackungen jetzt systematisch beantwortet, vermeidet teure Nachrüstungen und schafft Klarheit für Einkauf, Logistik und Compliance.
Diese Einschätzung beruht auf der fachlichen Bewertung von BP Consultants und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Leitlinien der Kommission sind maßgebliche Auslegungshilfe, aber nicht rechtsverbindlich; die verbindliche Auslegung der Verordnung obliegt letztlich den EU-Gerichten.