Neues aus Brüssel, Straßburg und Berlin

Image Source: Shutterstock | ilolab

In unserem Politik-Block bieten wir Ihnen diesmal einen Jahresrückblick und wagen einen Blick voraus. Die Protagonisten: EUDR (EU-Entwaldungsverordnung), CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), ECGT und GCD (Green Claims Verordnungen) und LKSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz).

 

Auch 2024 war für alle die sich mit Regulierung in unserer Branche beschäftigen (ob freiwillig oder unfreiwillig) ein Ritt durch das Unbekannte. Es scheint, als machten wir zurzeit zwei Schritte vorwärts, einen zurück und drei seitwärts. Politische Rahmenverschiebungen wie beispielsweise das neu gewählte EU-Parlament lassen erwarten, dass das DEAL im Green Deal an Vorrang gewinnt – nicht nur auf europäischer Ebene, sondern auch national.

Die Diskussionen, was sinnvolle gesetzliche Rahmensetzung mit Blick auf Nachhaltigkeit ist und was der „Kraft des Marktes“ überlassen werden sollte, werden zahlreicher. Die Debatten um Deregulierung und Entbürokratisierung nehmen als Lautstärke zu. Grundsätzlich ist das zu begrüßen, wir können einen guten Schluck davon vertragen. Aber wir sollten es nicht überziehen. Gerade in den Bereichen Klimaschutz und Transparenz in der Lieferkette müssen wir weiter voranschreiten und nicht zurückfallen. Sonst droht ein Kater mit schlimmen Folgen.

 

EUDR (EU-Entwaldungsverordnung)

Die EUDR ist von großer Bedeutung für die Einfuhr und Nutzung von Frischfasern. Eigentlich sollte sie zum 1. Januar 2025 voll in Kraft treten. Nun gib es kurzfristig (wenn auch erwartet) eine Verschiebung um ein Jahr.

Aber was für eine europäische Zitterparty – eine Koalition von Konservativen aus der Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) hatte den an sich sinnvollen Vorschlag der Kommission genutzt, um sechs Wochen vor Inkrafttreten der EUDR weitreichende Änderungen vorzuschlagen. Dazu wurde ein bis dahin nicht bekanntes Manöver angewendet und man hat sich mit Kräften verbündet, die die EU spalten wollen.

Nach einer chaotischen Abstimmung im EU-Parlament am 14. November 2024 wurden die folgenden wesentlichen Punkte erst einmal beschlossen:

  • Große Betreiber und Händler müssten die sich aus der EUDR ergebenden Verpflichtungen ab dem 30. Dezember 2025 erfüllen (und nicht mehr ab dem 1. Januar 2025). Kleinst- und Kleinunternehmen haben Zeit bis zum 30. Juni 2026. Das Argument: Die zusätzliche Zeit ermögliche es den Betreibern in aller Welt, die Vorschriften von Anfang an reibungslos umzusetzen, ohne die Ziele des Gesetzes zu untergraben.
  • Das Parlament nahm auch andere von den Fraktionen vorgeschlagene Änderungen an, darunter die Schaffung einer neuen Kategorie von Ländern, die hinsichtlich der Entwaldung „kein Risiko“ darstellen (zusätzlich zu den bestehenden drei Kategorien „geringes“, „normales“ und „hohes“ Risiko). Ein Land wird als „risikofrei“ eingestuft, wenn es eine stabile oder zunehmende Waldbedeckung aufweist. Für diese Länder gelten deutlich weniger strenge Anforderungen, da die Gefahr der Entwaldung vernachlässigbar oder nicht vorhanden ist. Die Kommission ist aufgefordert, bis zum 30. Juni 2025 ein Länder-Benchmarking-System fertigstellen.

Ist nun alles gut? Wurde der europäische Waldbesitzer von zu hohen bürokratischen Berichtspflichten gerettet? Das muss sich erst zeigen, denn…

Die Änderungen wurden für die notwendigen interinstitutionellen Verhandlungen an den Ausschuss zurückverwiesen und dort von den Mitgliedsstaaten abgelehnt.

Damit begann eine vorweihnachtliche Zitterparty, denn wenn die Änderungen bis zum Jahresanfang nicht veröffentlicht sind, gilt ab dem 01.01.2025 der alte Text. Zum Glück konnten sich die alle Beteiligten einigen und somit steht die Verschiebung um ein Jahr – somit tritt die EUDR am 01.01.2026 in Kraft.

Unsere Einschätzung: Alle Unternehmen, welche bis jetzt sich nicht final auf die EUDR vorbereitet haben, können diese Zeit jetzt nutzen und sollten das auch tun.

 

CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)

Die CSRD trat 2024 in Kraft und erweitert die Berichtspflichten für Unternehmen erheblich. Ab dem Geschäftsjahr 2024 müssen als erstes sehr große Unternehmen umfassende Informationen über ihre ökologischen, sozialen und Governance-Praktiken  offenlegen.

Ab Geschäftsjahr 2025 wären dann auch die großen Unternehmen berichtspflichtig, dies betrifft auch die Unternehmen der Verpackungsbranche, selbst wenn sie die kritische Größe nicht vorweisen. Da die berichtspflichtigen Unternehmen gefordert sind, ihre Nachhaltigkeitsstrategien transparent darzustellen und deren Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu bewerten, gerät man als Teil der Lieferkette ebenfalls in dieses Kraftfeld.

Auch bei der CSRD gibt es Neuentwicklungen, die dafür sorgen, dass die Spannung im Jahr 2025 nicht nachlassen wird. Einen ausführlicheren Artikel dazu finden Sie im Nachhaltigkeits-Bereich dieses Newsletters. Wenn Sie Hilfe bei der Vorbereitung auf die Berichtspflicht benötigen, werden Sie hier fündig.

 

PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation)

Die Packaging and Packaging Waste Regulation hat uns 2024 alle in Atem gehalten, spätestens seit der „ersten offiziellen Annahme“ im April dieses Jahres. Nun ist die zweite offizielle Annahme fast durch (das Council muss im Dezember noch zustimmen, das Parlament hat dies am 27. November 2024 getan).

Wenn Sie zu den 30 Prozent der Unternehmen gehören, die sich bis jetzt noch nicht mit der PPWR beschäftigt haben, dann kann ich Ihnen unsere Politik-Überblicksartikel über das ganze Jahr hinweg empfehlen – und/oder unsere PPWR-Spotlight-Kampagne.

Schauen wir kurz auf den Zieleinlauf der PPWR:

  • Am Mittwoch den 25. November hat das Europäische Parlament die sprachlich und juristisch überarbeitete Fassung der EU-Verpackungsverordnung (Korrigendum) endgültig angenommen.
  • Jetzt muss nur noch der Rat final zustimmen. Das dürfte voraussichtlich in der letzten Sitzung des Jahres Ende Dezember stattfinden.

Für 2025 heißt das, die Diskussionen und Vorbereitungen für die Umsetzung der PPWR werden in den Unternehmen Fahrt aufnehmen. Wir unterstützen Sie gerne und lotsen Sie durch.

 

ECGT und GCD (Green Claims Verordnungen)

Die Green Claims Directive ist in den vielen Diskussionen um die unterschiedlichen Regulierungsvorhaben fast etwas untergegangen. Der englische Titel der am 26. März 2024 in Kraft getreten Richtlinie lautet „Empowering consumers for the green transition“ und wird auch als ECGT oder EmpCo abgekürzt. Sie bildet in einem Kombipack mit der „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825) einen neuen Rahmen für Nachhaltigkeitsclaims und Logos.

Die Umsetzung der ECGT-Richtlinie in den Mitgliedstaaten muss bis zum 27. März 2026 erfolgen und wird ab dem 27. September 2026 Anwendung finden.

  • Die Änderungen sehen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen vor. So sind Textaussagen in Zukunft nur noch mit Begründung möglich, bestimmte Klimaclaims sind gar nicht mehr zulässig.
  • Zudem wird sich der Markt der Siegel durch neue Anforderungen wie beispielsweise öffentlich zugängliche Kriterien und ein Dritt-Zertifizierungssystem bereinigen.

Die Folge: Konsument*innen, Marktakteure, Verbraucherverbände und Gerichte erhalten durch die Veränderungen im Rahmen der ECGT-Richtlinie genauere Maßgaben, um zu beurteilen, wann ein Fall unlauterer umweltbezogener Werbung gegeben ist.

Ergänzt werden soll die ECGT-Richtlinie durch eine weitere EU-Richtlinie, die „Green Claims Directive (GCD)“ (auf Deutsch „Richtlinie über Umweltaussagen“). In dieser sollen spezifischere Vorgaben für die Begründungen, ihre Nachprüfbarkeit und Kommunikation von ausdrücklichen Umweltaussagen verankert werden. Über die GCD-Richtlinie wird final in 2025 verhandelt werden.

 

LKSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)

Das LKSG bleibt ein zentrales Element der regulatorischen Nachhaltigkeitslandschaft in Deutschland und wurde 2024 weiter angepasst. Auch wenn die Berichterstattungspflichten verschoben wurden, bleibt die Verantwortung für Menschenrechts- und Umweltstandards entlang der Lieferkette bestehen. Unternehmen der Verpackungsbranche müssen sicherstellen, dass ihre gesamten Lieferketten diesen Standards entsprechen.

Die FAQ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geben in einem Update neue Erkenntnisse zur Kontrolle des Gesetzes.

  • So hat das BAFA unter Punkt 13.3. angekündigt, das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG erstmalig zum 01.01.2026 zu prüfen. Erst ab dann wird das BAFA die fehlende oder verspätete Einreichung und Veröffentlichung abmahnen. Unternehmen können also bis zum 31.12.2025 unverbindlich Berichte einreichen oder dies sanktionsfrei unterlassen.
  • Vor dem 1. Januar 2026 eingereichte Berichte werden laut Zusicherung der BAFA lediglich mit Hinweisen zur Verbesserung versehen. Von Nachbesserungsverlangen bezüglich inhaltlicher Mängel wird folglich zunächst absehen.

Hintergrund und Anlass der erneuten Fristverlängerung ist eine Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

  • BMWK und BMAS hatten in ihrem „Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG“ angekündigt, die LkSG-Berichtspflicht zu verschieben.
  • Die Verschiebung erfolgt vor dem Hintergrund der bevorstehenden Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und soll doppelte Berichtspflichten für Unternehmen vermeiden.

Fazit und Ausblick für 2025:

  • Die Verschiebung der Frist für die Einreichung der Berichte gibt Unternehmen zusätzliche Zeit, ihre Berichtsprozesse zu optimieren. So können sie später eine reibungslose Umsetzung der Vorgaben sicherstellen.
  • Die übrigen Sorgfaltspflichten des LkSG sowie deren Überprüfung und Sanktionierung durch das BAFA bleiben von der neuen Stichtagsregelung unberührt.
    • Unternehmen sind weiterhin angehalten, ihre Sorgfaltspflichten regelmäßig zu dokumentieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
    • Die laufende Überwachung durch das BAFA kann weiterhin zu Sanktionen führen, sollten Verstöße festgestellt werden.

 

Registrierungspflicht für den Einwegkunststofffondsgesetz

Die Registrierungsfrist für den Einwegkunststofffond für in- und ausländische Hersteller (Verarbeiter im Bereich der starren Kunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke sowie Hersteller von Hemdchenbeuteln und Abfüller im Bereich der flexiblen Tüten und Folienverpackungen) ist der 31. Dezember 2024! Ab dem 01.01.2025 dürfen keine Waren mehr auf den deutschen Markt gebracht werden, wenn der Hersteller/Abfüller nicht registriert ist! Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link. Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie unsicher sind, ob Sie registrierungspflichtig sind oder nicht.


    Sie haben Fragen zu diesem Artikel?






    Avatar-Foto

    Ihr Ansprechpartner

    Jenny Walther-Thoß

    walther-thoss@bp-consultants.de