PFAS in der PPWR – ein risikobasierter Ansatz zur Compliance

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Ab dem 12. August 2026 gelten nach Artikel 5 Absatz 5 der PPWR verbindliche PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen. Wichtig: Die PPWR enthält kein generelles PFAS-Verbot. Aber sie legt Höchstkonzentrationen für Verpackungen fest, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Wir sagen Ihnen, welche Lebensmittelverpackungen besonders betroffen sind, welche Grenzwerte gelten, wann eine Laborprüfung sinnvoll ist und wie der benötigte Nachweis gelingt.

 

Welche Verpackungen sind betroffen?

Betroffen von den Grenzwerten für PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) sind vor allem Primärverpackungen und Verpackungsbestandteile mit direktem Lebensmittelkontakt. Maßgeblich ist allerdings nicht, ob ein Material grundsätzlich als Lebensmittelkontaktmaterial gilt, sondern ob es als Teil der Verpackung tatsächlich bestimmungsgemäß mit dem Lebensmittel in physischen Kontakt kommt.

PFAS-relevant können daher insbesondere sein:

  • Kunststoffbecher, Flaschen, Standbeutel und deren lebensmittelberührende Bestandteile
  • Innenliegende Schichten von Mehrschichtverbunden
  • Papierbasierte To-go-Verpackungen, Papiertüten, Wickelpapiere und Einleger
  • Lebensmittelberührende Beschichtungen, Innenlacke, Siegelfolien und Deckelinnenbeschichtungen
  • Papier- und Kartonschachteln, wenn sie ohne Innenbeutel oder Folie direkt mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
  • Druckfarben, Lacke, Klebstoffe und Beschichtungen, sofern sie Bestandteil der relevanten Verpackungseinheit sind.

Nicht betroffen sind in der Regel Komponenten ohne bestimmungsgemäßen Lebensmittelkontakt, zum Beispiel

  • Außenetiketten,
  • äußere Deckelbestandteile,
  • Umverpackungen,
  • Transportverpackungen,
  • Schrumpffolien oder
  • sonstige Nebenbestandteile ohne direkten Kontakt zur Lebensmittelmatrix.

 

Welche Grenzwerte gelten?

Artikel 5 Absatz 5 der PPWR nennt drei Grenzwerte:

  • 25 ppb (parts per billion) für einzelne gezielt analysierte PFAS
  • 250 ppb für die Summe gezielt analysierter PFAS, gegebenenfalls nach Abbau von Vorläuferverbindungen
  • 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS, gemessen über den Gesamtfluorgehalt

Wird ein Gesamtfluorgehalt von 50 mg/kg überschritten, muss nachgewiesen werden können, welcher Anteil auf PFAS beziehungsweise auf Nicht-PFAS zurückzuführen ist.

 

Wie sollte die Konformität nachgewiesen werden?

Ein pauschales Testregime für alle Verpackungen ist weder praktikabel noch fachlich sinnvoll. Analytische Kapazitäten sind begrenzt und harmonisierte EU-Prüfmethoden für alle Verpackungsmatrices fehlen bislang.

Empfohlen wird daher ein Compliance-by-Design-Ansatz: Unternehmen sollten Materialauswahl, Spezifikationen, Lieferantenanforderungen und Herstellprozesse so steuern, dass PFAS-Risiken bereits an der Quelle minimiert werden.

Der Nachweis sollte risikobasiert erfolgen und drei Elemente umfassen:

  1. Absichtliche PFAS-Verwendung ausschließen durch Lieferantenerklärungen entlang der relevanten Lieferkette.
  2. Unbeabsichtigte Einträge bewerten etwa durch Prozesshilfsstoffe, Schmier- oder Reinigungsmittel, recycelte Vorprodukte oder Kreuzkontaminationen.
  3. Materialrisiko bewerten abhängig davon, ob PFAS in der jeweiligen Materialgruppe eine bekannte technische Funktion haben könnten, zum Beispiel bei bestimmten Papier-, Beschichtungs- oder Barriereanwendungen.

Auf dieser Basis sollte eine dokumentierte Risikomatrix erstellt werden. Sie legt fest, ob Lieferantenerklärungen, Spezifikationen, Audits, gezielte Laborprüfungen oder regelmäßige Überwachungen erforderlich sind.

 

Wann ist eine Laborprüfung sinnvoll?

Laborprüfungen sollten gezielt eingesetzt werden, insbesondere wenn Lieferketten nicht transparent sind, Lieferantenerklärungen fehlen, Ausgangsmaterialien stark variieren, recycelte Materialien eingesetzt werden oder Altbestände bewertet werden müssen.

Die EU-Kommission empfiehlt dafür einen stufenweisen Ansatz:

  • Zunächst wird der Gesamtfluorgehalt bestimmt.
  • Liegt dieser unter 50 mg/kg, kann die Probe als konform angesehen werden.
  • Liegt er darüber, sollte geprüft werden, ob das Fluor organisch oder anorganisch vorliegt.
  • Erst wenn weiterhin ein Risiko besteht, kann eine weitergehende Analyse erforderlich sein (etwa eine TOP-Analyse zur Prüfung der Grenzwerte von 25 ppb beziehungsweise 250 ppb).

 

Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich für die PFAS-Konformitätsfeststellung ist grundsätzlich der Erzeuger im Sinne der PPWR. Wichtig: Der Erzeuger im Sinne der PPWR ist häufig nicht der physische Verpackungshersteller, sondern das Unternehmen,

 

BP Consultants Empfehlung

Unternehmen sollten jetzt ihr betroffenes Verpackungsportfolio abgrenzen:

  • Welche Verpackungen haben bestimmungsgemäß Lebensmittelkontakt?
  • Welche Komponenten berühren das Lebensmittel tatsächlich?
  • Welche Beschichtungen, Druckfarben, Lacke oder Klebstoffe gehören zur relevanten Verpackungseinheit?

Darauf aufbauend sollte ein dokumentierter Risikobewertungsprozess etabliert werden. Lieferantenerklärungen, Material- und Prozessbewertungen sowie gezielte Prüfungen bilden die Grundlage, um PFAS-Konformität nachweisbar zu machen. Die PFAS-Bewertung sollte dabei als eigenständiger Bestandteil der PPWR-Konformitätsdokumentation geführt werden. Einen Überblick über die aktuellen Guidance-Dokumente der Europäischen Kommission sowie weitere nationale Entwicklungen finden Sie außerdem in unserem Beitrag „PPWR-Blog: Guidance, FAQ und nationale Regeln“
Falls Sie kurzfristig noch Strukturen für Lieferantenmanagement, Konformitätserklärungen oder technische Dokumentation aufbauen müssen, unterstützt Sie unser „PPWR Spätstarterangebot – schnell, pragmatisch und strukturiert“ mit einem praxisorientierten Vorgehensmodell.


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