PPWR-Blog: Von wegen Sommerpause!

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In unserem PPWR-Blog bieten wir Ihnen einen Überblick über die Entwicklungen im Zeitraum vom 16. Juli bis zum 10. September 2026. Wir unterteilen die Artikel nach EU- und Länderebene (Deutschland, Österreich, Schweiz). Wie immer gilt: Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine Rechtsberatung.

 

EU-Ebene

PPWR in Anwendung

Die europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

  • Sofort wirksam sind die Schwermetallgrenzen für alle Verpackungsmaterialien und PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen.
  • Das harmonisierte Kennzeichnungssystem folgt 2028.
  • Vorgaben zu Rezyklateinsatz, Wiederverwendbarkeit, Leerraumreduktion und Recyclingfähigkeit greifen ab 2030.

Die Kommission kündigte zugleich an, Vollzugsbehörden sollten Marktteilnehmern bis Februar 2027 zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor Sanktionen verhängt werden.

 

Zweite Auflage des PPWR-FAQ der Kommission

Kurz vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichte die Kommission eine aktualisierte Fassung ihres FAQ-Dokuments zur einheitlichen Auslegung der PPWR.

Klargestellt wurden u. a.

  • die Erzeugerrolle bei Eigenmarken des Handels,
  • die Abgrenzung von Verkaufs-, Sekundär- und Transportverpackung,
  • der Umgang mit Bestandsware sowie
  • Nachweispflichten bei Konformitätserklärungen.

Für Vollzugsbehörden wird ein abgestuftes, zunächst kooperatives Vorgehen empfohlen. Eine vorläufige Liste der Vollzugsbehörden in den einzelnen Mitgliedsstaaten findet sich übrigens hier.

 Die FAQ der Kommission zum Download finden sich hier.

  

Neue Leitlinien zum Nachweis der Einhaltung der PFAS-Anforderungen

Die Branchengruppe „Contact Sensitive & Food Contact Plastics Regulatory Experts (CFREP)“ des Verbandes European Plastics Converters (EuPC) hat neue Leitlinien zum Nachweis der Einhaltung der PFAS-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der PPWR veröffentlicht.

Da es bislang noch keine harmonisierte EU-Prüfmethode gibt, sollen diese Leitlinien den Unternehmen einen praktischen, risikobasierten Ansatz bieten.

Info-Seite und Downloadmöglichkeiten

 

Environmental Omnibus – Parlamentsarbeit zu EPR-Vereinfachungen läuft

Im laufenden Trilog-Vorverfahren zum „Environmental Omnibus“ – der u. a. eine mögliche Aussetzung der Pflicht zur Benennung bevollmächtigter Vertreter für die EPR Registrierung in europäischen Mitgliedsstaaten (PPWR Art. 45(3)) sowie eine Vereinheitlichung der EPR-Berichtszyklen vorsieht – erarbeitet der ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments derzeit eigene Positionen.

Die Berichterstatterinnen Solis Pérez und ter Laak schlagen unter anderem einen zentralisierten digitalen Berichtsmechanismus sowie eine auf Kleinstunternehmen begrenzte, bis 2035 befristete Aussetzung der Vertreterpflicht vor.

Abstimmungen zu den Themen Vertreterpflicht und Berichtsfrequenzen werden für Oktober bzw. November 2026 erwartet.

Recyclingverbände mahnen, Anpassungen sollten im Rahmen des kommenden Circular Economy Act umfassend statt punktuell erfolgen.

 

ECHA legt Entwurfsliste „Substances of Concern“ (Art. 5 PPWR) vor

Am 16. Juli 2026 hat das PPWR-Team der ECHA den Verpackungsakteuren eine Entwurfsliste von rund 700 „Substances of Concern“ (SoC) zugeleitet, die Verpackungen laut Art. 5 PPWR künftig nur noch in minimierter Konzentration enthalten dürfen.

Die Liste wurde aus einem ursprünglichen Pool von rund 6.000 Stoffen über Zwischenschritte (2.500) auf rund 700 (nach anderen Angaben 731) reduziert; Bewertungskriterien waren chemikalienrechtliche Risiken sowie Auswirkungen auf Recycling und Wiederverwendung. Schwermetalle und PFAS sind bereits gesondert geregelt und nicht Teil dieser Liste.

Für 616 Stoffe liegen bekannte Gefahrenprofile vor (SVHC, CMR, Anhang VI REACH usw.). Für 115 Stoffe liegt kein Gefahrenprofil vor, sie wurden jedoch aufgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie das Recycling von Verpackungsabfällen beeinträchtigen.

Von besonderem Interesse in der zweiten Kategorie sind die absichtlich zugesetzten Stoffe (Intentionally Added Substances, IAS), zu denen eine Reihe sehr gängiger Antioxidantien, UV-Absorber, Stabilisatoren, Weichmacher und Pigmente gehören.

Stellungnahmen konnten bis zum 24. August 2026 an die ECHA übermittelt werden; mit der finalen Liste bzw. einem entsprechenden delegierten Rechtsakt ist im weiteren Jahresverlauf zu rechnen.

 

Deutschland

VerpackDG löst VerpackG ab

Zeitgleich mit dem EU-weiten Anwendungsbeginn der PPWR ist am 12. August 2026 das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten, dass die bewährten Strukturen des dualen Systems an die europäischen Vorgaben anpasst.

Es enthält Klarstellungen zur Verantwortlichkeit entlang der Lieferkette sowie steigende Recyclingquoten für Kunststoffabfälle aus dualen Systemen (75 Prozent ab 2028, 80 Prozent ab 2030).

 

Österreich

PPWR gilt unmittelbar, nationale Anpassung des AWG steht noch aus

Auch in Österreich ist die PPWR seit 12. August 2026 unmittelbar anwendbar; ein Begutachtungsentwurf zur erforderlichen Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) – unter anderem zur erweiterten Herstellerverantwortung, zu Sammel-/Verwertungssystemen und Verwaltungsstrafbestimmungen – liegt nach Auskunft der Wirtschaftskammern Österreich (WKO) mit Stand 09.09.2026 noch nicht vor. Bestehende österreichische Regelungen bleiben bis dahin vorerst in Kraft. (Webseite zu „Begutachtungen Abfall und Ressourcen“ der WKO)

Das BMLUK hat zur Überbrückung ein Interpretations-Merkblatt zur Anwendung der PPWR veröffentlicht. Die Altstoff Recycling Austria (ARA) hat parallel im August 2026 eine aktualisierte Auflage ihres Praxisleitfadens für Unternehmen herausgegeben (ARA-PPWR-Leitfaden 08/2026 (Download als pdf). Dieser geht insbesondere auf die ab sofort geltenden PFAS-Grenzwerte sowie auf Rollen- und Konformitätspflichten ein.

 

Schweiz

PPWR entfaltet Wirkung auch für Schweizer Exporteure

Obwohl die Schweiz nicht EU-Mitglied ist, müssen Schweizer Unternehmen, die Verpackungen in die EU exportieren, seit 12. August 2026 die PPWR-Anforderungen erfüllen – insbesondere Konformitätserklärung und technische Dokumentation sowie die neuen PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen.

Bestehende Warenbestände müssen nicht sofort ausgetauscht werden; Behörden sollen zunächst Nachbesserung statt Sanktionen verlangen. Swiss Recycle weist darauf hin, dass Schweizer Unternehmen damit parallel zwei Regime im Blick behalten müssen: die EU-PPWR für den EU-Export und die eigenständige, im Detail moderatere Schweizer Verpackungsverordnung (VerpV) für den Inlandsmarkt, die per Anfang 2027 in Kraft treten soll.

 

 


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    Ihr Ansprechpartner

    Jenny Walther-Thoß

    walther-thoss@bp-consultants.de