Kurznachrichten aus Brüssel, Straßburg und Berlin

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Auch wenn die PPWR aktuell die Berichterstattung dominiert: Es gibt auch jenseits davon und darüber hinaus eine Menge zu berichten. In unseren Kurznachrichten geht es um so wichtige Dinge wie die nahende Frist der EmpCo-Richtlinie, Änderungen bei der EUDR kurz vor dem Inkrafttreten des Regelwerks, eine Entscheidung zur Systembeteiligungspflicht für Tragetaschen und den neuen Mindeststandard zur Recyclingfähigkeit. Außerdem haben diesmal eine Extra-Block mit Meldungen, die insbesondere (aber nicht ausschließlich) für den Maschinen- und Anlagenbau von Interesse sind.

 

EmpCo-Richtlinie: Frist 27. September 2026 rückt näher – hohe Relevanz für Verpackungskommunikation

Die „Empowering Consumers for the Green Transition“-Richtlinie (EU) 2024/825 verbietet ab dem 27. September 2026 pauschale Umweltaussagen wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „klimaneutral“ sowie weitere Umweltclaims wie z.B. Recyclingfähig oder Recyclingfasern ohne belastbaren Nachweis sowie selbst vergebene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung.

Da entsprechende Aussagen und Siegel oft nicht nur auf der Verpackung oder dem Etikett angebracht sind, sondern auch auf Webseiten, Social media Accounts, Nachhaltigkeitsberichten etc. auftreten, betrifft dies alle Schritte der Wertschöpfungskette sowie Packmittelhersteller.

Deutschland hat die Richtlinie bereits Ende 2025 per UWG-Novelle umgesetzt.

Die Koalitionsfraktionen planen jedoch offenbar, per Änderungsantrag zum Gesetz zur Modernisierung des Designrechts (BT-Drs. 21/6215) einen neuen § 15b in das UWG einzufügen. Die Vorschrift soll die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen EmpCo-Verstößen bei vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren an Treu und Glauben und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit binden, befristet bis zum 26. September 2028. Der Bundestag stimmt über das Designrechtsgesetz am 24. September 2026 ab; das ist über die Tagesordnung des Bundestages belegt. Der Änderungsantrag selbst ist bislang nicht offiziell veröffentlicht.

Spannend ist nach den bisher verfügbaren Informationen: Diese mögliche Abverkauffrist gilt nur für Waren (also schon befüllte Verpackungen) nicht für Kommunikation im Bereich Social Media und Werbung (gedruckte Flyer, Berichte, Messematerialien!

Die praktische Anpassungsfrist würde somit für Werbematerial und Online-Auftritte am 27.09.2026 enden und könnte bei fertigen abgefüllten Verpackungen bei Nachweis der frühzeitigen Bereitstellung vor dem September 2026 erst ab 2028 gelten.

 

EUDR News

Am 17.09. 2026 wurde der Delegated Act (EU) 2026/2102 veröffentlicht. Er passt die EUDR-Liste der relevanten Commodities an. Für die Verpackungsbranche heißt das:

  • Erzeugnismuster oder -proben und Erzeugnisse, die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogen werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung.
    • Damit sind Muster, welche auch in Messen oder zu Verkaufszwecken versendet werden, nicht mehr Teil der EUDR.
  • Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die als eigenständige Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus diesem ausgeführt werden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115.
    • Das heißt, wenn leere Verpackungen aus dem EU-Ausland eingeführt werden, die Frischfaser beinhalten, dann müssen die Due Diligence Pflichten der EUDR eingehalten werden. Das schließt Registrierung und DDS–Nummer ein!
  • Verpackungen, die schon befüllt sind, wenn sie auf den EU-Markt bereit gestellt werden, unterliegen nicht der EUDR.
  • Werbe- und Informationsmaterialien wie Etiketten, die als eigenständige Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus diesem ausgeführt werden, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115.
    • Ausnahme: Werbe- und Informationsmaterialien, die einem anderen Produkt beigefügt sind oder unentgeltlich zu Vermarktungs- oder Informationszwecken geliefert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der EUDR.

Quelle: DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/2102 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse (pdf)

 

Regulation (EU) 2025/351 is now in force

Am 16. September 2026 trat die Verordnung (EU) 2025/351, die Kunststoff-Änderungsverordnung offiziell in Kraft. Damit endet auch die Abverkaufs-Frist für alte Verpackungen. Die Verordnung enthält Strengere Reinheitsgrade: Für Stoffe mit nicht absichtlich zugesetzten Verunreinigungen (NIAS) gelten extrem niedrige Migrationsgrenzwerte (z. B. max. 0,15 ppb bei potenzieller Genotoxizität).

Einsatz von Rezyklate und Nebenprodukte: Die Wiederaufbereitung von Kunststoffnebenprodukten wurde präzisiert und muss streng mit der Rezyklat-Verordnung (EU) 2022/1616 konform sein

Quelle: https://inno-talk.de/aenderungsverordnung-zur-eu-kunststoffverordnung-eu-nr-10-2011/

 

BVerwG: Systembeteiligungspflicht auch für langlebige Tragetaschen

Mit Urteil vom 23. Juli 2026 (Az. 10 C 6.25) hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Tragetaschen, die zum Warentransport durch Endverbraucher bestimmt sind, unabhängig von Material und Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsrechts sind.

Eine mögliche Zweitnutzung (z. B. als Sporttasche) ändert daran nichts. Das Urteil betrifft insbesondere Handelsunternehmen, die stabilere Mehrwegtaschen als vermeintliche Alternative zu Einwegtüten anbieten.

 

Mindeststandard 2026 zur Recyclingfähigkeit veröffentlicht

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat gemeinsam mit dem Umweltbundesamt am 31. August 2026 die aktualisierte Fassung des Mindeststandards zur Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen veröffentlicht.

Die grundlegende Berechnungsmethodik bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert, einzelne Bewertungskriterien wurden jedoch präzisiert.

Der Standard gilt für Verpackungen, die 2027 in Verkehr gebracht werden, und ist ausdrücklich auf die ab 2030 greifende PPWR-Recyclingfähigkeitsquote von 70 Prozent ausgerichtet.

Quelle: Presseinformation der ZSVR

 

Für den Maschinen- und Anlagenbau

 CBAM-Ausweitung auf nachgelagerte Produkte

Rat und Europäisches Parlament verhandeln derzeit über eine Ausweitung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) auf nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte.

  • Eine Stellungnahme des Parlaments wurde für September 2026 erwartet. EuroCommerce hat sich am 7. September 2026 gegen eine Ausweitung ausgesprochen und eine Verfahrenspause gefordert, da die administrative Belastung für Handelsunternehmen mit komplexen Lieferketten als zu hoch eingeschätzt wird.
  • Die bislang diskutierten Produktlisten nennen vor allem Maschinenbauteile, Fahrzeugkomponenten und Haushaltsgeräte. Nicht bestätigt ist derzeit ein expliziter Einschluss von Metallverpackungen (Dosen, Fässer, Verschlüsse).
  • Mittelbar relevant bleibt CBAM für die Verpackungsindustrie über die bereits seit Januar 2026 geltende Bepreisung der Vormaterialien Stahl und Aluminium. Für den Maschinenbau verzahnt sich CBAM zusätzlich mit dem geplanten ESPR-Rechtsakt „Iron & Steel“ (siehe unten), dessen CO2-Fußabdruck-Methodik ausdrücklich CBAM-kompatibel ausgestaltet werden soll.

ESPR: wichtiger Zwischenschritt für Stahl/Aluminium

Relevant für den Maschinen- und Anlagenbauer ist auch die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation; ESPR).

  • Der erste materialspezifische ESPR-Rechtsakt wird erwartet.
  • Die Kommission führte vom 20. Mai bis 12. August 2026 eine öffentliche Konsultation zum künftigen delegierten Rechtsakt „Iron & Steel“ durch (fünf Referenzprodukte: Warmband, Drahtwalzdraht, kaltgewalztes verzinktes Blech, Elektrostahl, Edelstahl).
  • Geregelt werden sollen Rezyklatanteil, Substanzen of Concern, ein digitaler Produktpass sowie eine CO2-Fußabdruck-Methodik, die ausdrücklich interoperabel mit EU-ETS und CBAM ausgestaltet werden soll.
  • Der delegierte Rechtsakt wird für Q4 2026 erwartet, Compliance ab ca. 2028.
  • Aluminium folgt als zweites Prioritätsprodukt mit einem für 2027 angestrebten delegierten Rechtsakt (Compliance ab ca. 2029). Schwerpunkte sollen hier Rezyklat-Nachweis und Emissionstransparenz sein.

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Normungslücke schließt sich, aber Fristen wackeln

Stand 25. August 2026 sind rund 600 der ca. 800 unter der bisherigen Maschinenrichtlinie harmonisierten Normen auf ihre Eignung unter der neuen Maschinenverordnung geprüft.

  • Der Abschluss der Gap-Analyse wird für Ende Q3 2026 erwartet.
  • Die Mehrheit der Normen soll im vierten Quartal 2026 offiziell im Amtsblatt zitiert werden.
  • Der sicherheitskritische Cybersecurity-Standard prEN 50742 durchläuft die finale Abstimmung im September 2026. Die Veröffentlichung wird frühestens November 2026 erfolgen.
  • Die ursprüngliche Phase-1-Frist vom 20. Januar 2026 für neue Cybersicherheits- und KI-Normen wurde nicht vollständig eingehalten. Für Hersteller bedeutet das anhaltende Unsicherheit bei der Konformitätsvermutung im Vorfeld des Geltungsbeginns der Verordnung am 20. Januar 2027.

Batterieverordnung: CO2-Fußabdruck-Rechtsakt weiter überfällig, Industriebatterien-Frist rückt näher

Die EU-Kommission hat die gesetzliche Frist vom 18. Februar 2025 zur Verabschiedung des delegierten Rechtsakts zur CO2-Fußabdruck-Klassifizierung von EV-Batterien nicht eingehalten und lässt sie bis heute verstreichen.

  • Laut dem Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsunternehmen SGS beginnt die Geltungsdauer entsprechender Erklärungspflichten erst zwölf Monate nach dem – bislang nicht terminierten – Inkrafttreten dieses Rechtsakts.
  • Für Industriebatterien (>2 kWh), die unter anderem in Maschinen und ortsfesten Anlagen verbaut werden, fallen die Kommissionsfrist für den entsprechenden delegierten Rechtsakt und die Kennzeichnungspflicht ohne Übergangsfrist auf denselben Termin: 18. August 2026.
  • Betroffene Hersteller sollten die Umsetzung dieses Termins in den kommenden Wochen beobachten, da praktische Leitlinien der Kommission bislang ausstehen.

Batteriepass: Frist 18. Februar 2027 bleibt bestehen, Kommission hinkt bei Durchführungsrecht hinterher

Ab dem 18. Februar 2027 müssen Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (wie beispielsweise E-Bikes oder E-Scooter) sowie Industriebatterien über 2 kWh und 5 kg gemäß der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 mit einem digitalen Batteriepass (QR-Code) versehen sein.

  • Rechtsgrundlage ist ausschließlich die Batterieverordnung.
  • Der Pass umfasst neben einer öffentlichen Ebene (u. a. Herstelleridentifikation, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung, CO2-Fußabdruck, Rezyklatgehalt) auch eine erweiterte Ebene, die autorisierten Stellen (Recycler, benannte Stellen, Behörden) vorbehalten ist.
  • Die Kommission hat jedoch ihre eigene gesetzliche Frist vom 18. August 2026 zum Erlass des Durchführungsrechtsakts zu den Datenzugriffsrechten verpasst. Dieser wird nun erst für Q4 2026 erwartet, was Herstellern faktisch nur noch rund ein Quartal Vorlaufzeit vor dem Geltungsbeginn lässt.
  • Der Pflichttermin selbst gilt als im Verordnungstext fixiert unverändert fort.

 

 


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    Jenny Walther-Thoß

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