Top News von den Regulatoren

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In unserer Politik-Sektion legen wir den Schwerpunkt dieses Mal auf den Dschungel rund um die erweiterte Registrierungspflicht, die nun auch Serviceverpackungen mit einbezieht. Unser Rat soll Sie auf die sichere Seite bringen, so dass Sie Zeit für Ihr eigentliches Geschäft haben. Darüber hinaus in den Kurzinfos: Die Plastic Tax, die Mineralölverordnung, die EU-Taxonomie und der Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit.

 

Erweiterte Registrierungspflicht

Keine Ausnahmen mehr: Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes gilt seit dem 1. Juli 2022 eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten. Auch Serviceverpackungen sind betroffen. Siehe dazu auch den unten folgen Beitrag „Unter der Lupe“.

 

Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit

Am 31.08.2022 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt den neuen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (§ 21 Absatz 3 Verpackungsgesetz) veröffentlicht. Der Mindeststandard legt fest, wann eine Verpackung als recyclingfähig gilt und wann nicht. Im Vergleich zur vorherigen Ausgabe enthält der aktuelle Mindeststandard verschiedene Weiterentwicklungen. (Dazu die Pressemitteilung der ZSVR sowie die Ausgabe des neuen Mindeststandards als pdf)

 

Mineralölverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den Referentenentwurf für die geplante Mineralölverordnung vorgelegt. Die Verordnung soll die Migration von aromatischen Mineralölkohlenwasserstoffen (MOAH) aus Altpapierverpackungen auf Lebensmittel verhindern. Kernelement der Verordnung ist demnach die Verpflichtung zur Verwendung einer funktionellen Barriere.

Die geplante nationale Mineralölverordnung befindet sich bereits seit über zehn Jahren im Rechtsetzungsverfahren. Zuletzt hatte das BMEL im März 2021 den Gesetzentwurf an die WTO zur Notifizierung gegeben. Ab Implementierung (voraussichtlich 01.01.2023) gilt dann eine Übergangsfrist von drei Jahren.

 

Plastic Tax in Deutschland

Die geplante Einführung des Einwegkunststofffonds wurde um ein Jahr auf den 01.01.2025 verschoben. Für Hersteller gilt ab 2024 eine Registrierungspflicht. Der Gesetzesvorschlag liegt derzeit in Brüssel, weshalb die wirklich finale Umsetzung noch nicht klar ist. Es bleibt also spannend.

 

Entwurf der EU-Taxonomie

Bis jetzt ist die Verpackungsindustrie durch die EU Taxonomie-Kriterien nur sehr mittelbar betroffen. Es war jedoch immer geplant, alle Industriezweige in die Taxonomie mit einzubeziehen. Jetzt liegt ein Entwurf vor, der auch die Kriterien für Packaging einschließt. Der Entwurf wirft viele Fragen auf. Siehe dazu auch unseren ausführlichen Artikel im Bereich „Nachhaltigkeit“ dieses Newsletters.

 

Die Novelle des Verpackungsgesetzes – Serviceverpackungen

Keine Ausnahmen mehr: Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022 ist eine erweiterte Registrierungspflicht in Kraft getreten. Seitdem gilt: Jedes Unternehmen, das in Deutschland erstmals gewerbsmäßig seine verpackten Waren in Verkehr bringt, muss im Verpackungsregister LUCID registriert sein und dort angeben, welche Verpackungsart/en es abgibt. Dies gilt auch, wenn man Serviceverpackungen an seine Kunden abgibt. Einzelheiten zu den neuen Registrierungspflichten finden Sie in diesem Kurzfilm.

Serviceverpackungen sind grundsätzlich Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (siehe Schaubild). Wer diese Verpackungen gewerbsmäßig in seinem Geschäft vor Ort mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt, müsste auch für das Recycling dieser Verpackungen aufkommen. Dies geschieht über die sogenannte Systembeteiligung. Um der Systembeteiligungspflicht nachzukommen, muss man mit einem System einen Systembeteiligungsvertrag abschließen.

 

Für Serviceverpackungen gibt es jedoch Erleichterungen: Man kann diese Verpackungen beispielsweise bei dem Lieferanten der unbefüllten Verpackungen oder bei einem Großhändler „vorbeteiligt“, das heißt „bereits systembeteiligt“ kaufen. In diesem Fall ist das Recycling für diese Verpackungen bereits bezahlt. Idealerweise lässt man sich den vorbeteiligten Kauf auf der Rechnung oder dem Lieferschein, mit dem die Verpackungen geliefert werden, bestätigen.

Unternehmen, die von dieser Regelung Gebrauch machen, müssen sich in diesem Fall nur noch im öffentlichen Verpackungsregister LUCID registrieren und dort angeben, dass sie ihre Serviceverpackungen vorbeteiligt gekauft haben. Wer sich dagegen entscheidet, muss zusätzlich zur Registrierung die weiteren verpackungsrechtlichen Pflichten selbst erfüllen:

Wer mehr wissen möchte, kann sich zum Thema in einem Themenpaket auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) umfassender informieren.

 

Warum das Ganze?

Mit den gesetzlichen Änderungen hat der Gesetzgeber auf verschiedene irreversible Entwicklungen der vergangenen Jahre reagiert, wie im Bereich der Serviceverpackungen das erhebliche Wachstum des To-Go-Konsums während der Corona-Pandemie. Hier hat es viele Trittbrettfahrer gegeben, die ihre verpackungsrechtlichen Pflichten ignoriert haben. Mit der erweiterten Registrierungspflicht sorgt der Gesetzgeber für mehr Fairness und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings. Durch das öffentliche Verpackungsregister wird sofort deutlich, wer seiner Produktverantwortung nachkommt – und wer nicht.

 

Fazit

  • Sich vom Lieferanten oder Großhändler der nicht befüllten Verpackungen bestätigen lassen, dass diese vorbeteiligt sind und sich das auf den Rechnungen und/oder Lieferscheinen bestätigen lassen
  • Registrierung im öffentlichen Verpackungsregister LUCID
  • Bei der Registrierung angeben – Nutzung (in Verkehr bringen) nur von vorbeteiligten Verpackungen


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    Jenny Walther-Thoß

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