Am 1.1.2019 löste das neue Verpackungsgesetz (kurz: VerpackG) die bisherige Verpackungsverordnung ab. Ziel des VerpackG ist es die Umwelt zu schützen, indem Verpackungsabfall reduziert und das Recycling durch deutlich höhere Recyclingquoten gefördert wird.
Änderungen ergeben sich insbesondere für Hersteller bzw. Erst-in-Verkehr-Bringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und (Online-) Händler. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen meint per Definition: „mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“. Wer derartige Verpackungen in den Verkehr bringt, muss nunmehr folgende Dinge beachten:
Pflicht zur Registrierung
Hersteller müssen sich nunmehr über die geschaffene Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) online registrieren. Hierzu ist eine qualifizierte Datenmeldung zu den in Verkehr gebrachten Verpackungen notwendig. Ca. 720.000 Erst-in-Verkehr-Bringer, davon 4.000 „große“ Hersteller und Händler, müssen sich ab dem Stichtag im Verpackungsregister registrieren. Die Registrierung sorgt zukünftig für Transparenz und soziale Kontrolle: Firmen- und Markennamen der registrierten Unternehmen sind künftig über das Verpackungsregister LUCID öffentlich für alle sichtbar. Nicht nur die Zentrale Stelle, sondern auch Verbraucher haben zukünftig die Möglichkeit, Hersteller und Händler auf die Übernahme Ihrer Verantwortung zu überprüfen.
Beteiligungspflicht
Die Hersteller werden zudem verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen. Hierbei erfolgt eine Lizensierung bei einem der neun dualen Systeme (z. B. „Grüner Punkt“).
Lizenzentgelte
Mindestens einmal jährlich müssen Materialarten und Gesamtgewicht der Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, gemeldet werden. I. d. R. werden Plan-Mengen und, nach Ablauf des Jahres, die tatsächlich verkauften Verpackungen (Ist-Menge) gemeldet. Daraus ergeben sich die Lizenzentgelte, die ein Unternehmen tragen muss.
Anreize für ökologische Gestaltung
Gut recycelbare Verpackungen sollen bei der Entgeltbemessung bessergestellt werden. Wie die Vorgaben konkret umzusetzen sind, wird allerdings nicht vorgegeben. Den dualen Systemen wird die Aufgabe übertragen, Modelle zu entwickeln, Anreize für eine ökologisch vorteilhafte Verpackungsgestaltung zu schaffen.
Sonderregelungen
Sonderregelungen gibt es für diverse Verpackungsarten wie z. B. Serviceverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Mehrwegverpackungen, Transportverpackungen, Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher.
Bisher haben sich laut Aussage der ZSVR inzwischen 150.000 Unternehmen registriert. Hunderttausende sogenannter In-Verkehr-Bringer sind jedoch bis heute nicht registriert. Für Verpackungen, die nicht gemäß Verpackungsgesetz lizenziert („duales System“) und registriert („Zentrale Stelle“) sind, gilt ein Vertriebsverbot. Verstöße gegen das Gesetz können mit Geldbußen bis 200.000 € geahndet werden.
- Ansprechpartner: » Astrid Coenen