Mit der neuen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) werden die erweiterte Herstellerverantwortung verschärft und gleichzeitig die Rollen der Marktakteure klar definiert. Entscheidend ist: Wer gilt als Lieferant, Erzeuger, Hersteller und Händler und welche Pflichten sind damit verbunden? Die Herausforderung: Viele Unternehmen agieren gleichzeitig in mehreren Rollen. Und jede dieser Rollen bringt eigene Anforderungen mit sich. Wir bringen die Sache für Sie auf den Punkt – mit einer kompakten Definition und Fallbeispielen. Außerdem sagen wir Ihnen, was Unternehmen jetzt tun sollten.
Warum die Rollenklärung so entscheidend ist
Mit der PPWR wird die erweiterte Herstellerverantwortung nicht nur verschärft, sie wird auch viel präziser zugewiesen. Wer welche Pflichten trägt, hängt ab sofort klar von seiner Rolle ab.
Vier zentrale Rollen (plus 1)
Die PPWR definiert vier zentrale Rollen für die wirtschaftlichen Akteure im Verpackungsmarkt: Lieferant, Erzeuger, Hersteller und Händler.
Lieferant (Supplier)
- Bedeutung: Produziert Verpackungselemente und liefert diese an einen Erzeuger.
- Typische Pflichten: Materialkennzeichnung, Nachweis der Rezyklatanteile, Einhaltung von Design-Vorgaben
- Informationsweitergabe an den Erzeuger
Erzeuger (Manufacturer)
- Bedeutung: Wer Verpackungen final produziert oder produzieren lässt oder aus Verpackungselementen zusammenstellt.
- Typische Pflichten: Materialkennzeichnung, Nachweis der Rezyklatanteile, Einhaltung von Design-Vorgaben
- Informationsweitergabe an den Hersteller
Hersteller (Producer)
- Bedeutung: Bringt die fertige, leere Verpackung oder das verpackte Gut erstmalig auf den Markt.
- Typische Pflichten: Registrierung, EPR-Gebühren, Herstellung der Konformitätserklärung
Händler (Distributor)
- Bedeutung: Verkauft Verpackungen oder verpackte Produkte weiter, beispielsweise über Online-Shops.
- Typische Pflichten: Informations- und Rücknahmepflichten, Weitergabe von Nachweisen
Importeur
- Der Importeur ist eine zusätzliche Rolle.
- Er bezeichnet jede in der EU ansässige Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführt.
- Typische Pflichten: Registrierung, Herstellung der Konformitätserklärung, Entrichtung der EPR-Gebühren sowie Sicherstellung, dass die Verpackungen die EU-Vorgaben (Design, Materialkennzeichnung, Rezyklatanteile) erfüllen.

Beispiele aus der Praxis
Pralinenschachtel
- Lieferanten: Produzieren Faltschachtel, Tray, Puffer, Siegelfolie, Etikett, Banderole, etc.
- Erzeuger: Der Füller bringt alle Verpackungselemente zusammen, befüllt die Schachtel und erstellt die EU-Konformitätserklärung für den Verkauf im Inland.
- Hersteller: Hängt davon ab, wo die Verpackung Abfall wird.
- Inland: Der Erzeuger (Füller)
- Export zu einem Händler ins EU-Ausland: Der Händler.
- Direktvertrieb an Endkunden im EU-Ausland: Weiterhin der Erzeuger (Füller).
Transportpalette
- Hersteller: der Hersteller der Transportpalette ist zugleich Erzeuger und Hersteller; außer bei:
- Export ins Ausland: Dann wird der dortige Händler Hersteller der Palette.
Industrielle Verpackungen (z. B. IBCs, Fässer, Palettenfolie)
- Werden erst mit Befüllung bzw. finaler Anwendung zur „Verpackung“.
- Der Füller ist Hersteller, wenn die Verpackung im Inland Abfall wird.
- Bei grenzüberschreitendem Vertrieb (Import) gilt der ausländische Händler (Verkäufer) als Hersteller, außer bei Direktlieferung an Endkunden (dann ist der Erzeuger auch Hersteller).
- Damit wird der Importeur automatisch als Hersteller im Sinne der PPWR betrachtet, da er die Verpackungen erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt.
Zur Vertiefung
Zur Vertiefung und für weitere Erklärungen und Beispiele lohnt sich ein Blick in das ausführliche PPWR Summer Camp von Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (Start hier) und das BP Whitepaper PPWR. Am Ende dieses Artikels finden Sie zudem eine erweiterte Übersicht mit einer ausführlicheren Definition der Rollen und Erklärungen zu weiteren Marktakteuren (Bevollmächtigter, Vertreiber etc.).
Worauf müssen Unternehmen bei der Konformität von Verpackungen künftig achten?
Mit Geltungsbeginn der neuen Verpackungsverordnung am 12. August 2026 treten die wesentlichen Regelungen zur Konformitätsbewertung von Verpackungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 29 der Verordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation) in Kraft. Ab dann, muss eine Verpackung / eine verpackte Ware mit einem Konformitäts-Assessment und mit einer Konformitätserklärung verbunden sein!
Natürlich sind noch nicht alle Regelungen in den unterschiedlichen Artikeln in Kraft und werden Schritt für Schritt umgesetzt. Zu den Anforderungen, die bereits im August 2026 gelten, gehören beispielsweise Artikel 5 (Anforderungen an die in Verpackungen eingesetzten Stoffe). So muss beispielsweise das Limit für Schwermetalle für alle Verpackungen und das PFAS-Limit für lebensmittelkonforme Verpackungen eingehalten und nachgewiesen sein.
Die korrekte Rollenklärung ist für Unternehmen entscheidend, da sie die Grundlage für rechtssichere Prozesse, verlässliche Verträge und die Budgetplanung bei EPR-Gebühren bildet. Besonders im internationalen Handel müssen auch Importeure aus Drittländern ihre Pflichten als Hersteller im EU-Markt erfüllen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Lieferantendaten strukturieren: Wer ist bei welcher Verpackung Erzeuger und/oder Hersteller?
- Verpackungsdesign prüfen: Ist es konform für die Herstellerrolle?
- Verträge anpassen: Audit- und Nachweispflichten klar verankern.
- EPR-Budget vorbereiten: Nur für die Herstellerrolle relevant
- Interne Rollenmatrix aufbauen: Wer ist wofür zuständig?
Als BP Consultants stehen wir Ihnen dabei gerne zur Seite. Sprechen Sie mit uns!
Ausführlichere Definition und erweitere Liste von Akteuren
Wirtschaftsakteur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 VO (EU) 2025/40)
Bezeichnet im Sinne der Verordnung Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber sowie Fulfillment-Dienstleister.
Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a-b VO (EU) 2025/40)
Ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt. In der Regel ist das die Person oder das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder unter der eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt – und zwar unabhängig davon, ob auf der Verpackung oder dem Produkt zusätzlich andere Marken sichtbar sind. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person oder dieses Unternehmen ein Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition ist. In diesem Fall wird stattdessen derjenige als Erzeuger angesehen, der die Verpackungen liefert – vorausgesetzt, er ist im selben Mitgliedstaat ansässig wie das Kleinstunternehmen, für das die Verpackungen bestimmt sind.
Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a-e VO (EU) 2025/40)
Ist jede in der EU oder einem Drittland ansässige Person (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt – unabhängig von der Verpackungsart (z. B. Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen), davon ob es sich um Einweg- oder Mehrwegverpackungen handelt, und unabhängig vom Vertriebsweg (auch Fernabsatz). Auch wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, kann als Hersteller gelten – sofern keine andere Person bereits als solcher eingestuft wird.
Lieferant (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 VO (EU) 2025/40)
Ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
Importeur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 VO (EU) 2025/40)
Ist jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Vertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 VO (EU) 2025/40)
Ist jede natürliche oder juristische Person innerhalb der Lieferkette, die Verpackungen innerhalb der EU weiterverkauft oder weitergibt – allerdings nicht derjenige, der sie hergestellt oder aus dem Ausland eingeführt hat.
Bevollmächtigter (Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 VO (EU) 2025/40)
Ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
Endvertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 VO (EU) 2025/40)
Ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte – einschließlich solcher zur Wiederverwendung oder Wiederbefüllung – an den Endabnehmer liefert.