Neues aus Brüssel, Straßburg und Berlin

Image Source: KI

Wir informieren Sie in ausführlichen Artikeln über den neuen “Voluntary Sustainability Reporting Standard” (VSME) für KMU sowie zum Thema Klimamanagement (Hintergründe, Digitalisierung als Schlüssel, welche kostengünstige Lösung bietet sich an). Zuvor gibt es kurze Updates zur „Entwaldungsverordnung“ EUDR, dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), dem Einwegkunststofffond und dem Omnibus-Verfahren in Sachen CSRD und CSDDD.

 

Aktuelles zur EU Deforestation Regulation

Es gibt Neuigkeiten zu den Einstufungen der Länder in Risikokategorien, eine der fehlenden wichtigen Grundlagen, um das EUDR Risikoassessment im Unternehmen aufzubauen. Die EU hat am 20.05.2025 den Entwurf der Risikoeinstufung für die Anbauländer veröffentlicht. Demnach sind nur vier Länder als hochgradig von Entwaldung bedroht eingestuft: Belarus, Nordkorea, Myanmar und Russland. Alle Länder innerhalb der EU sind in der Risikoklasse niedrig eingestuft. Daher unterliegt die Nutzung von Holzfasern aus diesen Ländern nur einer stark reduzierten Sorgfaltspflicht. Im Annex findet man die Ländereinstufung in hoch und niedrig – alle Länder, die nicht genannt sind, werden als Standard eingestuft.

Die Bewertung ist Teil der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), die Länder nach hohem, mittlerem oder geringem Risiko einstuft. Die Kategorie bestimmt, wie streng die Sorgfaltspflichten für Unternehmen sind, die wichtige Agrar- und Lebensmittelrohstoffe wie Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl, Rindfleisch und Holz importieren.

Außerdem hat die EU wichtige Vereinfachungen beschlossen, welche im April veröffentlicht wurden.

Höchste Eisenbahn sich vorzubereiten!

Die aktuellen FAQ der EU-Kommission zur EUDR finden Sie hier.

 

Aktuelles zum LkSG

Die Berichtspflicht aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist vorübergehend und bis zum 31.12.2025 ausgesetzt.

Unternehmen können also bis zum 31.12.2025 sanktionsfrei Berichte einreichen. Erst dann wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die fehlende oder verspätete Einreichung und Veröffentlichung abmahnen.

Die übrigen Sorgfaltspflichten des LkSG sowie deren Überprüfung und Sanktionierung durch das BAFA bleiben von der neuen Stichtagsregelung unberührt. Unternehmen sind entsprechend weiterhin angehalten, ihre Sorgfaltspflichten regelmäßig zu dokumentieren und deren Einhaltung sicherzustellen. Die laufende Überwachung durch das BAFA kann weiterhin zu Sanktionen führen, wenn Verstöße festgestellt werden.

Bundeskanzler Merz hat angekündigt das LkSG komplett zu streichen.

 

Aktuelles zum Einwegkunststofffond (kein Witz)

Wenn man nach einem langen Tag über die Absurditäten von Regulierung lachen möchte (wenn auch sarkastisch), dann sollte man sich die Allgemeinverfügungen des UBA zur Einstufung von Produkten des EWKFondsG ansehen…

Der letzte Streich: Die Doppelpackung 2x250g Salzstangen fällt unter das EWKFondsG. Begründung? Salzstangen seien ein „Mitnahmegericht“ – weil sie theoretisch unterwegs verzehrt werden können. Aber auch der Kartonzuschnitt für die Milchverpackung fällt drunter. Das ganze Kabinett der Allgemeinverfügungen finden Sie hier.

Außerdem wurde gerade die Meldepflicht zum Fond bis zum 15. Juni verlängert – was auch nicht helfen wird, da viele Kleinstunternehmen (Imbisse, Cafés, Bäckereien usw.) noch nicht mal wissen, dass es diese Meldepflicht für sie gibt.  Zusammen mit der Verschiebung der Meldepflicht wurde auch die Prüfpflicht für die Meldung für das Jahr 2025 ausgesetzt.

Unmissverständlich klar ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zumindest in einem Punkt: Bloß, weil Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sich am Einwegkunststofffonds DIVID des Umweltbundesamtes beteiligen, dürfen sie nicht aus dem dualen System aussteigen. Offenbar will nun eine Reihe von Herstellern keine Kunststoffverpackungen mehr bei dualen Systemen melden, weil sie für dieselben Verpackungen die Einwegkunststoffabgabe an den Einwegkunststofffonds abführen.

 

CSRD/CSDDD: Aktuelles zum Omnibus-Verfahren

Das Europäische Parlament hat am 3. April 2025 der Verschiebung der Anwendung der Rechtsvorschriften zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) und zu den Sorgfaltspflichten, wie sie von der EU-Kommission im Rahmen des ersten EU-Omnibus-Pakets vorgeschlagen wurde, zugestimmt.

  • Die erstmalige Anwendung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll für die zweite und dritte Welle von Unternehmen um zwei Jahre verschoben werden („Stop-the-Clock“).

Zustimmung fand auch, dass die Mitgliedstaaten die neuen Sorgfaltspflichten aus der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) erst bis zum 26. Juli 2027 umsetzen müssen und die größten Unternehmen dementsprechend ein Jahr mehr Zeit zur Implementierung der Sorgfaltspflichten erhalten (Juli 2028).

Der Europäische Rat hatte sich bereits am 26. März 2025 ebenfalls für den Gesetzesvorschlag der EU-Kommission ausgesprochen.

Next steps

Um in Kraft treten zu können, muss der Vorschlag vom Europäischen Rat noch förmlich genehmigt werden. Damit die Regelungen unmittelbare Rechtswirkung für die Unternehmen erlangen können, müssen zunächst die Richtlinienänderungen und die Regelungen der CSRD und CSDDD noch durch die Mitgliedstaaten in nationales Gesetz umgesetzt werden, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Für wen die Verschiebung greift: Mitarbeiter und Umsatz

Was die Hochsetzung der Mitarbeitergrenzen angeht, wird ein Blumenstraß an Möglichkeiten diskutiert. Auch mit Blick auf den Umsatz gibt es noch keine Einigkeit.

  1. Kategorie Mitarbeiterzahl
  • 250 (aktuelle CSRD)
  • 500 (Szenario mit reduziertem Anwendungsbereich; Vorschlag EZB und Italien)
  • 1000 (Entwurf der Kommission und Arbeitspapier des Rates)
  • 3000 (offenbar Vorsitzender der Arbeitsgruppe des Rechtsausschusses JURI; nicht offiziell bestätigt)
  1. Kategorie Umsatz
  • 50 Mio. € (aktuelle CSRD, COM-Entwurf, Arbeitspapier des Rates der Europäischen Union)
  • 450 Mio. € (Vorschlag Deutschland, Tschechische Republik)
  1. Grundsätzlich

Konsequenzen und Folgen

Die Verschiebungen und Veränderungen im Rahmen des Omnibus-Verfahrens treffen auf ein komplexes Geflecht paralleler Vorhaben und Regulierungen. Diese sollte man sich vor Augen halten, wenn man den besten Weg in die Zukunft für das eigene Unternehmen sucht.

  • Weder der Draghi-Bericht (Draghi Report) noch der Letta-Bericht (Letta Report) enthalten eine Empfehlung, große Unternehmen (> 50 Mio. € und 250 Mitarbeiter) von der CSRD-Berichtspflicht auszunehmen. Beide Berichte beziehen sich auf die Verringerung der Berichtspflichten insbesondere für KMU bzw. kleine und mittlere Unternehmen.
  • Die EU hat sich zu den Sustainable Development Goals der UN (UN-SDG) verpflichtet. SDG 12.6 lautet: „Unternehmen, insbesondere große Unternehmen, dazu ermutigen, Informationen über ihre Nachhaltigkeit in ihre Berichterstattung aufzunehmen“.
  • Die EU hat den Sustainable Finance Action Plan (SFAP) aufgestellt. Würden die CSRD-Schwellenwerte (zumindest erheblich) angehoben, wäre dieser Plan ein völliger Misserfolg, weil dann viel zu wenig ESG-Daten zur Verfügung stünden, um ihn umzusetzen. Die EU-Taxonomie-Verordnung und die SFDR wären somit nicht mehr erforderlich.
  • Eine (zumindest deutliche) Anhebung der CSRD-Schwellenwerte würde die wichtige SFAP-Säule der Architektur des Green Deal zerstören.
  • Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat bereits damit begonnen, den Set 1 der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) zu vereinfachen. Aufgabe der EFRAG ist es, den ESRS verhältnismäßiger und zielgerichteter zu gestalten. An welcher Zielgruppe orientiert sich die EFRAG bei der Auslegung der Kriterien „angemessen“ und „zielgerichtet“? Ein ESRS, der für Unternehmen mit > 3000 Beschäftigten und > 450 Mio. EUR geeignet ist, wäre für Unternehmen mit > 500 Beschäftigten und > 50 Mio. EUR nicht geeignet. Sollten wir nicht zuerst die künftige CSRD-Zielgruppe definieren und dann die EFRAG bitten, den ESRS für diese Zielgruppe anzupassen?
  • Wenn die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen um 80 Prozent reduziert wird, verlieren die ESRS ihre Relevanz. Die Mehrheit der verbleibenden 20 Prozent wird künftig die ISSB-Standards (International Sustainability Standards Board) anwenden. China und das Vereinigte Königreich arbeiten derzeit an eigenen Nachhaltigkeitsstandards auf der Grundlage der ISSB.

 

Fazit und Empfehlung

Aus BP-Sicht macht es für jedes Unternehmen wirtschaftlichen Sinn sich mit den Chancen und Risiken zu befassen, die sich unter dem Oberbegriff ESG verstecken.

  • Klimawandel, Lieferkettenrisiko, Fachkräftemangel, Digitalisierung, neue klimafreundliche Produkte und Kreislaufwirtschaft sind Themen, die nicht verschwinden werden (ob man es mag oder nicht).
  • Banken werden nach transparenten KPIs fragen und Kunden nach nachvollziehbaren Zielen und Product Carbon Footprints.
  • EcoVadis fordert viele Punkte ein, welche auch durch die CSRD abgefragt werden – Wesentlichkeitsanalyse, THG-Inventur, Klimaziele und so weiter.

Politik vollzieht sich immer mehr im Rhythmus der Legislatur. Das ist für ein zukunftsfähiges Unternehmen keine Option. Unternehmen sollten langfristiger denken.

Wir helfen Ihnen gerne, individuell angepasste Lösungen für ein Nachhaltigkeitsreporting zu finden, das am besten zu Ihren Wünschen und Bedürfnissen passt. Pragmatisch und effizient.


    Sie haben Fragen zu diesem Artikel?






    Avatar-Foto

    Ihr Ansprechpartner

    Jenny Walther-Thoß

    walther-thoss@bp-consultants.de