Carbon Border Adjustment Mechanismus (CBAM) verabschiedet

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Die Verabschiedung des Carbon Border Adjustment Mechanismus (CBAM) betrifft alle Unternehmen des Maschinen- und Werkzeugbaus sowie die Aluminiumverpackung. Die Verordnung über den Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismus (CBAM) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (OJEU) veröffentlicht und ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft.

 

Die Intention

Der CBAM soll die europäische energieintensive Wirtschaft vor Wettbewerbsnachteilen aus Umwelt und Klimaregulierungen schützen. Dazu werden Zölle auf Produkte und Rohwaren verhängt, die durch eine “dreckigere” Produktion zwar billiger aber mit höheren CO2 Emissionen belastet sind.

 

Wer betroffen ist

Der CBAM trifft alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die die folgenden Waren bzw. Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren:

  • Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie einige vor- und nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl-) -Produkte.
  • Bis Januar 2030 wird evaluiert, ob die CBAM auch auf Chemikalien und Polymere sowie weitere nachgelagerte Produkte ausgeweitet wird.

 

Zeitplan und Fristen

Bereits ab dem 01. Oktober 2023 werden erste Meldepflichten auf betroffene Unternehmen zukommen. Ab dem 01. Januar 2026 wird der CBAM – Mechanismus voll implementiert.

Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025)

In der Übergangsphase soll der CBAM schrittweise eingeführt werden (01. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025). Während dieser Phase müssen Unternehmen vierteljährlich einen sogenannten CBAM-Bericht einreichen.

  • Dafür müssen die direkten und indirekten Emissionen (Scope 1 & 2), die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnet und dokumentiert werden. Der Bericht muss Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen enthalten.
  • Außerdem muss der Bericht Daten zu gegebenenfalls im Herkunftsland gezahlten CO2-Preisen enthalten. Allerdings muss in der Übergangsphase noch kein finanzieller Ausgleich durch die Abgabe einer entsprechenden Menge an CBAM-Zertifikaten geschaffen werden. Diese Ausgleichszertifikate sind noch nicht genau definiert, zu erwarten ist jedoch der gleiche Mechanismus und eine preisliche Ausrichtung analog zu den ETS-Zertifikaten.
  • Der CBAM-Bericht muss von betroffenen Unternehmen erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024 über die CBAM Transitional Registry abgegeben werden.

Vollständiges Go-Live (ab dem 1. Januar 2026)

Mit dem Jahresbeginn 2026 kommen weitreichendere Verpflichtungen auf die betroffenen Unternehmen zu. Dazu zählen:

  • Die Notwendigkeit einer CBAM-Anmeldeberechtigung für den sogenannten Status des „Autorisierten Anmelders“
  • Überprüfung der angegebenen Daten zu den direkten und indirekten Emissionen durch eine akkreditierte Prüfstelle
  • Kauf der entsprechend notwendigen Anzahl an CBAM-Zertifikaten, die zur Deckung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen erforderlich sind, über eine zentrale Plattform
  • Erstellung und Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für die mit den im vorausgehenden Kalenderjahr importierten Gütern verbundenen Emissionen. Die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten muss ebenfalls an diesem Stichtag abgegeben werden.

 

Wir bieten Unterstützung

Wir von Berndt+Partner Consultants helfen Ihnen gerne bei der Prüfung, der Vorbereitung und der gegebenenfalls notwendigen Berichterstattung rund um die CBAM. Wir bieten Unterstützung beispielsweise durch:

  • CBAM-Quick Scan: Bewertung des von CBAM betroffenen Produktportfolios und Überprüfung des Beschaffungsmusters der betroffenen Produkte sowie deren Herkunft
  • Einrichtung der erforderlichen Überwachungs- und Berichterstattungssysteme
  • Toolgestützte Berechnung der tatsächlichen Emissionen bis Oktober 2023
  • Entwicklung eines CBAM-Aktionsplans für die betroffenen Produkte, Lieferketten und Geschäftsbereiche
  • Überprüfung der aktuellen CBAM-Compliance-Vorbereitungen (auf der Grundlage der derzeitigen Zuständigkeiten und Kompetenzen) sowie eines Fahrplans für die Übergangszeit als auch für die Einführungsphase im Jahr 2026.

Wenn Sie weitere Fragen zu CBAM und/oder zu unserem Angebot haben, melden Sie sich gerne bei uns.


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    Ihr Ansprechpartner

    Jenny Walther-Thoß

    walther-thoss@bp-consultants.de