Wir legen diesmal einen besonderen Fokus auf die Verabschiedung des Carbon Border Adjustment Mechanismus (CBAM), der alle Maschinen- und Werkzeugbau-Unternehmen sowie Aluminiumverpackungen trifft. Darüber hinaus geht es um den aktualisierten Mindeststandard für recyclinggerechte Verpackungen, Taxonomie bzw. Environmental Delegated Act, CSRD Berichtsstandards, die Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), die Green Claim-Verordnung und Neues von der PPWR.
Die Regelungen zum Einwegkunststofffunds sind verabschiedet
Am 28.09.2023 hat der Bundestag die Verordnung zum Einwegkunststofffunds verabschiedet, damit treten die Regelungen zur Registrierung von Herstellern und Anspruchsberechtigten (Kommunen und Abfallentsorger) ab dem 01.01.2024 in Kraft und die ersten Gebühren werden ab Frühjahr 2025 fällig.
Ob der bürokratische Mehraufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den eingenommenen Mitteln steht und ob die Höhe der Gebühren zu dem gewünschten Ergebnis von weniger Abfall auf den Straßen und einer geringeren Anhäufung von bestimmten Einwegverpackungen führt, bleibt abzuwarten – darf aber bezweifelt werden.
Aktualisierter Mindeststandard für recyclinggerechte Verpackungen
Am 30 August 2023 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) den Mindeststandard für recyclinggerechte Verpackungen Ausgabe 2023 veröffentlicht.
- Der Mindeststandard richtet sich ausschließlich an die Dualen Systeme. Er ist – anders als teilweise wahrgenommen – kein verbindlicher „Design for Recycling“-Leitfaden für die Wirtschaft.
- Finanzielle Nachteile im Rahmen der Beteiligungsentgelte bei den Dualen Systemen sind gegenwärtig nicht zu erwarten. Das könnte sich allerdings ändern, wenn die von der Bundesregierung angekündigte Reform des Paragrafen 21 Verpackungsgesetz abgeschlossen wird.
Was sich ändert
- Recycling von Altglas: Die ZSVR definiert einen Grenzwert für die Lichtdurchlässigkeit (Transluzenz) von Glas. Daraus ergibt sich, ob eine Verpackung aus Glas verwertbar ist. Ist eine Glasverpackung nicht lichtdurchlässig, wird sie in den Anlagen als Störstoff aussortiert, da sie nicht recyclingfähig ist. Dies ist zum Beispiel bei lackierten Flaschen der Fall.
- NC-Druckfarben: Druckfarben im Zwischendruck auf Basis von Nitrocellulose führen zu einer Einstufung als nicht recyclingfähig, da NC aufgrund eingeschränkter Temperaturbeständigkeit den mechanischen Recyclingprozess beeinträchtigt und die Rezyklat-Qualität mindert.
- Die neue „Regel“ gilt bislang ausschließlich für Folien aus Polyethylen (PE) größer als DIN A4 sowie generell für PP-Folien. Auch der Direktdruck ist noch nicht betroffen. Das könnte sich aber bald ändern, deshalb sollten Unternehmen die Verwendung von NC-basierten Druckfarben prüfen.
Hintergrund
Das Verpackungsgesetz regelt, dass nur bei Vorhandensein einer funktionierenden Recyclinginfrastruktur eine Verpackung als recyclingfähig eingestuft werden darf. Im Rahmen einer Studie des Umweltbundesamtes werden jährlich wissenschaftlich die konkreten Sortier- und Recyclingkapazitäten für die unterschiedlichen Verpackungsarten ermittelt und diese Ergebnisse werden genutzt, um den Mindeststandard zu aktualisieren.
EU Taxonomy nun vollständig – der Environmental Delegated Act wurde erlassen
Die EU-Kommission hat im Rahmen der EU-Nachhaltigkeitstaxonomie den Delegierten Rechtsakt für den Umweltschutz (Environmental Delegated Act, EDA) sowie Änderungen am Delegierten Rechtsakt für den Klimaschutz angenommen.
Die EDA legt technische Screening-Kriterien für Aktivitäten im Rahmen der Nicht-Klimaziele der Taxonomie fest. Dies ist für alle Unternehmen relevant, welche im Rahmen der CSRD ab 2025/2026 berichten.
Viel geredet über die CSRD – Nun sind die Berichtstandards veröffentlicht
Die EU-Kommission hat den Delegierten Rechtsakt angenommen, der die ersten 12 europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) festlegt. Damit ist die Zeit des Rätsels für diese eine Regulierung vorbei.
Unsere genaue Analyse, was das für die Unternehmensberichterstattung heißt, finden Sie in unserem Beitrag „ESRS und CSRD: Worauf Sie sich jetzt vorbereiten müssen“.
Erfahren Sie hier mehr, wie gut Ihr Unternehmen auf die CSRD vorbereitet ist.
EU Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Das EU-Parlament hat seinen Standpunkt zur Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) am 01. Juni 2023 angenommen und dabei im Bereich der Menschen- und Arbeitsrechte in der Lieferkette zahlreiche Änderungen an dem von der Kommission vorgeschlagenen Text vorgenommen.
Der EU-Rat und das Parlament werden nun Verhandlungen über den endgültigen Wortlaut der Richtlinie aufnehmen. Eine Verabschiedung vor der EU-Parlamentswahl im Mai 2024 wird dadurch wahrscheinlicher.
Die Green Claim Verordnung ist auf der Zielgeraden
Ende September 2023 haben das EU-Parlament und das EU Council (Europäischer Rat) eine Einigung zur Green Claim Verordnung erreicht. Damit ist eine formelle Verabschiedung nur noch eine Frage der Zeit. Nach der formellen Verabschiedung haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit, die Verordnung in nationales Recht zu überführen und in Kraft treten zu lassen.
Inhalt der Verordnung
- Der Kern der Verordnung: Unternehmen sollen in Zukunft nur noch dann Umweltaussagen machen dürfen, wenn diese faktenbasiert, transparent und überprüfbar sind.
- Umweltaussagen müssen demzufolge auf wissenschaftlichen Daten beruhen, die von unabhängigen Dritten geprüft wurden und regelmäßig geprüft werden.
- Umweltaussagen sollen transparent kommuniziert werden, was beispielsweise bedeutet, dass Unternehmen ihre Aussagen gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern begründen.
Was sind Green Claims?
Green Claims sind freiwillige Aussagen von Unternehmen über ihre Umweltfreundlichkeit oder die Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte und Dienstleistungen. Dazu gehören Aussagen wie beispielsweise klimafreundlich, naturfreundlich, recycelbar oder kompostierbar. Auch die Aussage klimaneutral darf als Claim nicht mehr verwendet werden, wenn die „Klimaneutralität“ überwiegend auf Kompensation beruht.
Hintergrund
Mehr als die Hälfte der Umweltaussagen von Unternehmen sind vage, irreführend oder schlicht falsch. Das heißt: Unternehmen, die sich ehrlich um Nachhaltigkeit bemühen, konkurrieren mit solchen, die bloß auf Greenwashing setzen. Deshalb ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher fast unmöglich, informierte und im besten Fall nachhaltige Entscheidungen zu treffen.
Wer ist betroffen?
Die Green Claims Directive soll für alle Unternehmen gelten, die
- mehr als 10 Angestellte haben und
- mehr als 2 Millionen Umsatz pro Jahr machen.
Fazit und unser Rat
Unternehmen können und sollten sich auf die Green Claim Verordnung vorbereiten. Etwa, indem sie ihren Status quo in Sachen Nachhaltigkeit erfassen, sich messbare Ziele setzen und ihre Nachhaltigkeitskommunikation professionalisieren.
Denn eins ist klar: Für alle Stakeholder, die sich aufrichtig um mehr Nachhaltigkeit bemühen, bedeutet die Green Claims Directive einen echten Wettbewerbsvorteil.
Neues von der Packaging & Packaging Waste Regulation (PPWR)
Die Debatte um die PPWR hält an. In einer Welt ohne Glaskugel müssen wir also weiter gespannt der Dinge harren, die da ganz sicher kommen werden. Die Sitzung im ENVI-Ausschuss ist auf den 24. Oktober verschoben wurden, der anschließende Trilog unter Beteiligung der EU-Kommission müsste also bis spätestens Anfang April 2024 zu einer Einigung kommen, damit das Ergebnis noch vor den Wahlen zum EU-Parlament im Juni formell verabschiedet werden kann. Wahrscheinlich ist, wenn der ENVI-Ausschuß nicht am 24. Oktober seine Entscheidung trifft und das EU-Parlament im November, dass es dann eine Verschiebung der Entscheidung zur PPWR nach den Parlamentswahlen geben wird, rein aus technisch-strukturellen Gründen. Das würde möglicherweise eine Verabschiedung in Q1 2025 bedeuten. Als B+P denken wir, dass eine Verschiebung kein gutes Signal wäre, da dadurch die Ungewissheit sich weiter verstärkt und keine klaren Rahmenbedingungen gegeben wären. Außerdem würde das eine weitere Nationalisierung der Verpackungsgesetzgebung Vorschub leisten.
Drei Haupt-Streitthemen sind:
- Design for Recycling und die Definition von „Recycling at Scale“,
- Einsatzquoten für Rezyklate und
- die Mehrweg/Re-Use Ziele.
Es zeichnet sich deutlich ab, dass es in allen drei Themen zu größeren Änderungen an den Kommissionsvorschlägen kommen wird.
- So könnte beispielsweise der Punkt „Recycling at Scale (ab 2035)“ ganz gestrichen werden.
- Bei den Recyclingquoten könnte es zweigleisig enden.
- Einerseits wird das 30%-Ziel für PET-Flaschen wohl so betätigt werden. Die anderen Quoten sind allerdings heiß umkämpft. Ein gewichtiger Faktor ist der Zweifel, ob die im Jahr 2030 benötigte Rezyklatmenge realistisch zu erreichen ist. So müsste nach neuen Schätzungen die Menge der recycelten Polyolefine (PP und PE), als bei weitem wichtigsten Verpackungskunststoffe, mindestens um das Fünffache steigen, während sich die Menge an recyceltem PET verdoppeln müsste.
- Anderseits sehen wir gerade im Rezyklatemarkt, dass eine Quote offensichtlich notwendig ist, um den dringend notwendigen Push für eine höhere Kreislaufführung von Materialien zu erreichen. Mehr zu diesem Punkt können sie im Beitrag „Preiskampf und Zukunftssorgen bei Rezyklat“ dieses Newsletters lesen.
Es bleibt also spannend und im nächsten Newsletter können wir dann (toi toi toi) schon das Ergebnis der Parlamentsentscheidung berichten.
Erfahren Sie hier mehr, welchen potenziellen Impact die PPWR auf Ihr Geschäft haben könnte.
Endlich – die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower Direktive ist in Kraft
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019). Es wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
- Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht erlangt haben und diese melden.
- Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
- Unternehmen mit in der Regel mindestens 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben nach dem HinSchG spätestens bis zum 2. Juli 2023 umgesetzt haben. Aber: Die Bußgeldvorschrift, wonach ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro droht, wenn ein interner Meldekanal nicht eingerichtet oder betrieben wird, tritt erst am 1. Dezember 2023 in Kraft. So lange wird also kein Bußgeld wegen fehlender Einrichtung oder fehlendem Betrieb verhängt.
- Für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten sieht das HinSchG eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor. Diesen Unternehmen ist es zudem nach § 14 Absatz 2 HinSchG erlaubt, Ressourcen zu teilen und mit anderen Unternehmen eine „gemeinsame Meldestelle“ zu betreiben.
Einigung zur Reform des EU-Emissionshandel
Die überarbeitete Richtlinie zum Emissionshandelssystem wurde am 5. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten.
Der Europäische Emissionshandel wird damit schrittweise auf fast alle Sektoren ausgeweitet, insbesondere ab 2027 auf die Bereiche Gebäude und Verkehr. Ca. 85 Prozent aller europäischen CO2-Emissionen sind zukünftig an Zertifikate beziehungsweise Emissionsrechte gebunden. Deren Menge sinkt kontinuierlich ab – entsprechend der europäischen Klimaziele