Entwurf der dritten Novelle des Deutschen Verpackungsgesetzes

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Wäre es eher ein Vor- oder ein Nachteil, wenn die PPWR im April 2024 nicht beschlossen wird und damit zumindest bis nach den Europawahlen im Juni der Deckel offenbliebe? Das werden wir als B+P Consultants immer wieder gefragt. Die kurze Antwort: Es wäre eher ein Nachteil, weil die Defragmentierung des Europäischen Verpackungsmarktes damit weitergehen würde. Denn auch wenn die PPWR nicht (oder noch nicht) kommt, werden politischen Ziele wie „Design für Recycling“ und „Vermeidung von Verpackungsabfall“ nicht unter den Tisch fallen. Sie werden dann eben durch die einzelnen Nationalstaaten nach jeweils eigener Fasson umgesetzt.

 

Novellierung des Deutschen Verpackungsgesetzes

Im Juli 2023 wurde die dritte Novelle des Deutschen Verpackungsgesetzes vorgeschlagen

Bestimmte Punkte, die in der Novelle platziert sind, kennen wir auch aus den Entwürfen zur PPWR:

  1. Stärkung der Wahlfreiheit der Verbraucher*innen im Supermarkt und Discounter. Verkaufsstellen sollen künftig für mehrere Arten von Getränken jeweils mindestens eine Mehrwegalternative anbieten müssen.
  2. Verbraucher*innen sollen ihre Mehrwegflaschen überall abgeben können, wo es Getränke gibt (ab 200qm).
  3. Das seit 1. Januar 2023 verpflichtende Mehrwegangebot für Speisen und Getränke ToGo wird auf alle Materialien ausgeweitet – bisher muss nur zu Einwegkunststoff eine Mehrwegalternative angeboten werden.
  4. Beim Vor-Ort-Verzehr für Burger, Pizza und Co dürfen keine Einwegverpackungen mehr eingesetzt werden.
  5. Mit Blick auf „Mogelpackungen“ wird klargestellt, dass die Verringerung der Füllmenge bei gleichbleibender Verpackung in der Regel unzulässig ist.

Weitere Arbeiten auf der nationalen Ebene fokussieren auf:

  • Die Steigerung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und bereiten damit die Weiterentwicklung des § 21 Verpackungsgesetzes vor. In diesem ist die ökologische Ausgestaltung der Entgelte geregelt, die Verpackungshersteller an die Dualen Systeme der Abfallentsorgung zahlen müssen. Aktuell sind die Arbeiten zur konkreten rechtlichen Umsetzung noch nicht abgeschlossen und werden weiter vorangetrieben.
  • Die Vorbereitungen zur Aufnahme chemischer Zerlegungsverfahren, wie etwa die Pyrolyse, in das Verpackungsgesetz. Ziel ist es, die Integration der neuartigen technischen Verfahren in das VerpackG so zu gestalten, dass sie in Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben einen echten Mehrwert für die Ressourcenrückgewinnung im Verpackungssektor erbringen.

Auch wenn ein konkreter Entwurf für die Novelle von § 21 VerpackG noch auf sich warten lässt (Februar 2024), zeigt der Koalitionsvertrag eindeutig, wohin die Reise geht: Eine ökologische Ausgestaltung der Beteiligungsentgelte für Verpackungen mit einem Fondsmodell wird kommen! Zumal sich die Zielsetzung der Novelle des deutschen Verpackungsgesetzes weitgehend mit dem Entwurf der PPWR deckt. Auch diese sieht konkrete Vorgaben zum Rezyklateinsatz und zur Minimum-Recyclingfähigkeit vor.

 

Beispiel: Frankreich

Deutschland ist nicht das einzige EU-Land, das weitere Verpackungsgesetzgebung in der Schublade hat. Insbesondere Frankreich – das von der EU mehrmals aufgefordert werden musste, bestimmte Forderungen wie beispielsweise den Bann von Kunststoffverpackungen im Obst und Gemüsebereich zurückzunehmen – wird bei einem Scheitern der PPWR sehr schnell eigene nationale Verschärfungen umsetzen.


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