Neues Sorgfaltspflichtengesetz sorgt für Kopfschmerzen der nachhaltigen Art (aber es gibt Aspirin)

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Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das sogenannte Lieferkettengesetz verabschiedet. Es wird ab dem 1. Januar 2023 gelten und soll Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser schützen. Bei Missachtung der Sorgfaltspflicht drohen Sanktionen in Form von Zwangs- und Bußgeldern. Zwar fallen aktuell nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten unter das Gesetz. Aber die EU bastelt schon an einer Ausweitung auch für kleinere Firmen. Daher sollte sich jedes Unternehmen das Thema für 2022 auf die Agenda schreiben. Wir erklären Ihnen, wie das Gesetz funktioniert, wen es betrifft bzw. betreffen wird und welche Schritte Sie einleiten sollten.

 

Durch die im Juni 2021 erfolgte Verabschiedung des „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ ergeben sich für Unternehmen ab dem 1. Januar 2023 neue Pflichten, die sich in ihrer Compliance-Organisation niederschlagen müssen.

Das Sorgfaltspflichtengesetz, auch als Lieferkettengesetz bekannt, soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten festlegt.

Die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes fällt künftig dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu. Es soll direkt vor Ort Kontrollen bei den Unternehmen durchführen. Darüber hinaus können Beschwerden von Betroffenen direkt beim Bundesamt gemeldet werden.

 

Wen trifft es ab wann?

  • Direkt betroffen sind ab dem 1. Januar 2023 nur Personen- und Kapitalgesellschaften nach deutschem und ausländischem Recht, die in Deutschland ansässig sind und mehr als 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesamtkonzern beschäftigen.
  • Ab 2024 soll das Lieferkettengesetz jedoch auch für kleinere Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten
  • Schon 2022 will die EU eine europäische Due-Diligence-Regulierung verabschieden, die die gleichen Sorgfaltspflichten beinhaltet, jedoch bereits für Unternehmen ab 500 Mitarbeiter Die geplante Regulierung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Haftungsregeln enthalten.

Wichtig!

Man kann mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Lieferkette durchgereicht wird. Das heißt: Das berichtspflichtige Unternehmen ist direkt für seine T1-Lieferanten verantwortlich und wird diese verpflichten, ihrerseits die T1-Lieferanten zu kontrollieren und so weiter. Im Ergebnis können Sie davon ausgehen, dass über kurz oder lang auch auf Ihrem Tisch eine Anfrage landet, wie Ihr Unternehmen Compliance im Sinne des Lieferkettengesetzes absichert.

 

Was droht?

  • Bei Missachtung der Sorgfaltspflichten sieht das Lieferkettengesetz Sanktionen in Form von Zwangs- und Bußgeldern Die Höhe soll dabei bis zu zehn Prozent des Umsatzes eines Unternehmens betragen.
  • Zudem können Unternehmen, gegen die bereits ein hohes Bußgeld verhängt wurde, für bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen
  • Eine neue, zivilrechtliche Haftungsregel für deutsche Unternehmen für Schäden, welche ihre Zulieferer verantworten, ist nicht Bestandteil des Gesetzes. Gewerkschaften und NGOs können aber Einzelpersonen dabei unterstützen Klage nach dem jeweiligen nationalen Recht zu erheben.

 

Relevante Risikofelder

Das Gesetz über die unternehmerische Sorgfaltspflicht in Lieferketten benennt als relevante Risikofelder insbesondere:

  • Zwangsarbeit
  • Kinderarbeit
  • Diskriminierung
  • Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit
  • Problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen
  • Umweltschädigungen.

 

Was ist zu tun?

Als Reaktion auf die Einführung des Lieferkettengesetzes sollte die Compliance-Organisation Ihres Unternehmens erweitert werden um die Gesichtspunkte Nachhaltigkeit und Menschenrechte in der Lieferkette.

 

Schritt 1: Risikoanalyse + Screening

  • Im ersten Schritt sollten Unternehmen das Risiko möglicher Verstöße in ihrer Lieferkette anhand länder- und industriespezifischer Faktoren bewerten. Für den Anfang sollte man sich auf die direkten Lieferanten konzentrieren.
    • Als Orientierungshilfe zur Implementierung solcher Compliance-Management-Systeme können die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (Global Compact) dienen. Alternativ kann man auf die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen zurückgreifen.
    • Für KMUs gibt es durchaus hilfreiche Leitfäden zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
  • Ein Screening bestehender und künftiger Lieferanten im Hinblick auf ihre Fähigkeit, die Sorgfaltspflichten einzuhalten, ergibt durchaus Sinn.

 

Schritt 2: Handeln bei Verdacht

Stellt ein Unternehmen fest, dass Risiken innerhalb seiner T1-Lieferanten bestehen, muss es Maßnahmen zur Prävention treffen. Möglich sind beispielsweise:

  • Vereinbarungen mit Lieferanten, in denen die entsprechenden Sorgfaltspflichten auferlegt werden (Menschenrechte, Arbeitnehmerbelange, Umweltstandards etc. einhalten).
  • Lieferantenvereinbarungen, die auf einen „Verhaltenskodex“ verweisen, mit dem das Unternehmen seine Erwartungen an die Zusammenarbeit verbindlich beschreibt.

 

  • Als vertragliche Sanktionen können Kündigungsrechte, Freistellungsansprüche und Schadensersatzansprüche fixiert werden.
  • Erforderlich sind auch entsprechende Auditrechte und der Nachweis des Lieferanten über durchgeführte Schulungen.
  • Periodische, stichprobenartige Überprüfungen der entsprechenden Vorgaben sollten Teil des Lieferantenmanagements sein.

Wichtig!

Der Lieferant sollte dazu verpflichtet werden, für die Einhaltung der Compliance-Standards auch in seiner Lieferkette zu sorgen.

 

Grundlegende Schritte per sofort

Schieben Sie das Thema nicht auf die lange Bank. Unterziehen Sie ihr Lieferkettenmanagement einer kritischen Review und unternehmen Sie folgende Schritte:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen
  • Unternehmensinterne Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Der Zeitaufwand zur laufenden Kontrolle nach Implementierung des grundlegenden Kontrollsystems liegt Schätzungen zufolge bei 0,5 bis 2 FTE (full-time equivalent).

 

Fazit – und Aspirin gegen Lieferkettenkopfschmerzen

Was die Umsetzung des Lieferkettengesetzes für das einzelne Unternehmen bedeutet, ist pauschal schwer abzuschätzen. Es hängt unter anderem davon ab, ob Sie

  1. Teil einer Hoch-Risiko-Lieferkette sind, wie beispielsweise bei Pulp & Paper,
  2. aufgrund der Unternehmensgröße bereits direkt oder (erst einmal nur) indirekt vom Gesetz betroffen sind und
  3. welche Position innerhalb der Lieferkette Ihr Unternehmen einnimmt.

 

Unsere Empfehlung:

Schauen Sie zuerst in einer Gap-Analyse, welche Voraussetzungen Sie haben und wo Sie eventuell schon in welchem Maß vorbereitet sind. Darauf aufbauend sollten Sie einen pragmatischen Ansatz zur Umsetzung Ihrer Lieferkettengesetz-Compliance finden. Ganz gleich, an welchem Punkt der Lieferkette oder Ihrer Compliance-Arbeit Sie sich aktuell befinden, wir stehen Ihnen gerne zu weiteren Fragen rund um das Thema zur Verfügung.


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    Ihr Ansprechpartner

    Jenny Walther-Thoß

    walther-thoss@bp-consultants.de